(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

 

1.

Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

 

2.

Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

 

3.

anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,

 

4.

Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie

 

5.

Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

 

6.

[2]anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,

 

(2) 1Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. 2Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

 

(3) 1Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. 2Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

[1] § 6 geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 02.07.2020. Anzuwenden ab 09.07.2020.
[2] Nr. 6 angefügt durch Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften vom 26.10.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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