§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme

1Elektronische Aufzeichnungssysteme Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. 2Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten

1.

Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,

2.

Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,

3.

elektronische Buchhaltungsprogramme,

4.

Waren- und Dienstleistungsautomaten,

5.

Taxameter und Wegstreckenzähler,

6.

Geldautomaten sowie

7.

Geld- und Warenspielgeräte.

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