Wer wettbewerbsbehindernde Absprachen trifft, weiß i. d. R., was er tut. Wer so handeln will, sollte sich allerdings das große Entdeckungsrisiko und die hohen Bußgelder für Kartellabsprachen vor Augen halten. Bei vernünftiger Betrachtung kommen deshalb verbotene Wettbewerbsbeschränkungen als Mittel zur Erreichung wirtschaftlicher Zielsetzungen nicht mehr in Betracht. Wirtschaftlicher Erfolg ist wesentlich. Aber kein Mitarbeiter, auf welcher Ebene auch immer, ist berechtigt, hierzu Mittel anzuwenden, die die Existenz des Unternehmens in Frage stellen können.

 
Achtung

Auch informelle Abstimmungen unterliegen einem hohen Entdeckungsrisiko

Bitte verdeutlichen Sie sich in diesem Zusammenhang, dass abgestimmtes Verhalten ohne förmliche Vereinbarungen oder andere verdeckte Gestaltungen, die den Wettbewerb beschränken, ebenso verboten sind. Wegen der Erfahrung der Kartellbehörden, den Vermutungsregeln im Kartellrecht und der Bonusregelung für Hinweisgeber unterliegen sie keinem geringeren Entdeckungsrisiko als förmliche Absprachen. Fachkundige Beratung kann helfen, das wirtschaftlich gewünschte Ergebnis mit rechtskonformen Mitteln zu erreichen.

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