BMF, 20.3.2017, IV C 1 - S 2252/15/10029 :002

Kapitalertragsteuerabzug auf die Ausgabe von Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company

Mit Wirkung zum 31.10.2015 änderte die Hewlett-Packard Company (HPC) ihren Namen in Hewlett-Packard Inc. (HPI).

Anschließend hat die HPI mit Wirkung zum 1.11.2015 ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines „Spin-offs” auf die bereits im Februar 2015 gegründete Tochtergesellschaft „Hewlett-Packard Enterprise Company” (HPE) übertragen.

Die Aktionäre der HPC erhielten für eine alte Aktie der HPC (ISIN: US4282361033, WKN: 851301) eine Aktie der umbenannten HPI (ISIN: US40434L1052, WKN: A142VP) und zusätzlich eine Aktie der HPE (ISIN: US42824C1099, WKN: A140KD).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Abwicklung der vorgenannten Kapitalmaßnahme Folgendes:

Die Zuteilung der HPE-Aktien ist als steuerpflichtige Sachausschüttung i.S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG zu qualifizieren (Rz. 113 des BMF-Schreibens vom 18.1.2016, BStBl 2016 I S. 85).

Sofern das depotführende Institut einen Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen hat, besteht kein Korrekturbedarf. Wurde keine Kapitalertragsteuer einbehalten oder diese wieder erstattet, sind im Rahmen einer Delta-Korrektur nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG die Kapitalertragsteuer nachträglich zu erheben und erforderlichenfalls die Anschaffungskosten der HPI-Aktien sowie der HPE-Aktien zu korrigieren.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

EStG § 43a Abs. 3 Satz 7

 

Fundstellen

BStBl I, 2017, 431

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