BMF, 22.5.2007, IV C 8 - S 2221/07/0002

Bezug: ESt III/07, TOP 18

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, die Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG und die Kürzung der Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften Folgendes:

 

1. Allgemeines

 

a) Gekürzte Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG bis 31.12.2004

1

Zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung gehören Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben haben. Diesem Personenkreis ist die gekürzte Vorsorgepauschale zu gewähren (§ 10c Abs. 3 EStG). Eine Altersversorgung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Anwartschaft auf das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gerichtet ist. Die ergänzende Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen ist nicht zu berücksichtigen. Eine Altersversorgung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn die Anwartschaft ausschließlich auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und die Hinterbliebenenabsicherung gerichtet ist.

2

Diese Regelung findet über die Günstigerprüfung nach § 10c Abs. 5 EStG auch noch für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.2004 Anwendung.

 

b) Gekürzte Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG ab dem 1.1.2005

3

Mit Wirkung ab 1.1.2005 wurde der Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG erweitert. Hierunter fallen nunmehr Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, eine Berufstätigkeit ausüben und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung oder – über die Formulierung des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung hinaus – durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei waren, erworben haben.

4

Für die Günstigerprüfung nach § 10c Abs. 5 EStG bedeutet dies: Fällt der Steuerpflichtige lediglich aufgrund von nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beitragszahlungen unter den Anwendungsbereich des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG, so ist für die Günstigerprüfung die gekürzte Vorsorgepauschale nach neuem Recht mit der – insoweit – ungekürzten Vorsorgepauschale nach altem Recht zu vergleichen.

 

c) Gekürzter Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG bis 31.12.2004

5

Nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ist der Vorwegabzug u.a. zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung gehört (Rn. 1). Diese Regelung findet über die Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG auch noch für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.2004 Anwendung.

 

d) Gekürzte Basisversorgung nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG ab 1.1.2005

6

Auch das ab dem 1.1.2005 geltende Recht zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen sieht für den Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG eine Sonderregelung vor (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG – Rn. 3). Demnach ist das dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zustehende Abzugsvolumen für Aufwendungen zum Aufbau einer Basisversorgung in Höhe von 20.000 EUR zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige zum Personenkreis nach § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG gehört und der Betreffende ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen einen Anspruch auf Altersversorgung erwirbt. Durch die Aufnahme dieser Einschränkung wird sichergestellt, dass sich der betroffene Personenkreis trotz Erweiterung des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht von dem Personenkreis i.S. des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung unterscheidet.

7

Fällt der Steuerpflichtige also lediglich aufgrund von nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beitragszahlungen unter den Anwendungsbereich des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG, so kommt für ihn allein aus diesem Umstand heraus weder eine Kürzung des für eine Basisversorgung zur Verfügung stehenden Abzugsvolumens nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung, noch eine Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung im Rahmen der nach § 10 Abs. 4a EStG vorzunehmenden Wege der Günstigerprüfung in Betracht. Denn nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung muss der Steuerpflichtige nicht nur zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 ESt...

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