Rz. 32

Die Übertragung des derivativen Ableitungsprinzips vom Einzelabschluss auf den Konzernabschluss wird Top-down-Konzept genannt. Hierbei werden zur Aufstellung der Konzernkapitalflussrechnung die bereits erstellte Konzern-Bilanz und die Konzern-GuV herangezogen. Dem vermeintlichen Vorteil der einfachen Ableitung, bei der beispielsweise auch keine Konsolidierungsbuchungen mehr berücksichtigt werden müssen, steht nachteilig jedoch stets die deutlich höhere Fehlerwahrscheinlichkeit gegenüber, da die Ermittlung auf der sehr aggregierten Ebene des Konzernabschlusses erfolgt. In der Praxis zeigt sich, dass bei einem derartigen Vorgehen kaum der geforderte Abgleich zwischen Änderung der liquiden Mittel laut Bilanz und der über die Kapitalflussrechnung ermittelten Liquiditätswirkung der Periode differenzfrei erfolgt. Ein weiterer großer Nachteil ergibt sich aus der Forderung nach DRS 21.43 bzw. IAS 7.39, die Zahlungsströme im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises der Investitionstätigkeit getrennt nach Zu- und Abgängen jeweils als ein Betrag zuzuordnen. Deshalb ist stets eine Nebenrechnung erforderlich, um die übernommenen Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sowie den gezahlten Kaufpreis zu ermitteln und gesondert darstellen zu können.

 

Rz. 33

Somit müssen Einflüsse aus der Währungsumrechnung, der Änderung des Konsolidierungskreises und nicht zahlungsbegleiteten Konsolidierungsbuchungen über eine Korrektur (etwa über einen iterativen Prozess) so lange herausgefiltert werden, bis eine ggf. auftretende Differenz zwischen der bilanziellen Änderung der liquiden Mittel und dem Ausweis laut Kapitalflussrechnung begründet abgebaut ist. Diese Korrekturen können nur unternehmensintern durchgeführt werden, was den Gesetzgeber auch veranlasste, die Konzernkapitalflussrechnung als Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses zu fordern. Die Vorgehensweise kann wie folgt schematisch dargestellt werden:

 
  Konzern-KFR (unkorrigiert) Korrektur-posten Konzern-KFR (korrigiert)
Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit      
Cashflow aus der Investitionstätigkeit      
Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit      
Veränderung des Fonds      
Anfangsbestand des Fonds      
Endbestand des Fonds      

Tab. 1: Schematische Darstellung der derivativen Ableitung der Kapitalflussrechnung im Konzern nach dem Top-down-Konzept

 

Rz. 34

Problematisch stellt sich der Korrekturposten insbesondere bei multinationalen Konzernen dar, da die Zahlungsströme der einbezogenen ausländischen Unternehmen in die Konzernwährung umgerechnet wurden und somit hinter den Änderungen der Bewegungsbilanz nicht zwangsläufig Zahlungen stehen. Somit müssen bei der Ableitung diese nicht offensichtlichen Differenzen mit der im Konzerneigenkapital ausgewiesenen Währungsumrechnungsdifferenz verrechnet werden. Es muss aber berücksichtigt werden, dass die Eliminierung der Einflüsse aus der Währungsumrechnung umso schwieriger wird, je aggregierter die Daten sind, aus denen die Konzernkapitalflussrechnung erstellt wird. Daher hat sich auch in Praxis und Literatur noch keine einheitliche Handhabung ergeben.

Offensichtlich Währungsdifferenzen entstehen bei der Ableitung der Kapitalflussrechnung aus der Konzernbilanz und Konzern-GuV (Top-down-Ansatz) lediglich im Bereich des Finanzmittelfonds, wenn dieser Bestände in fremder Währung enthält. Diese sind nach DRS 21.35 zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen.

 

Rz. 35

Allerdings ergeben sich Herausforderungen aus den Anforderungen, die Zahlungsströme aus der Änderung des Konsolidierungskreises in einer Position der Kapitalflussrechnung auszuweisen. Bei dieser Ableitungsart müssen daher die übernommenen (erstmals einbezogenen) Vermögensgegenstände und Schulden in der Veränderungsbilanz korrigiert werden, da diese ansonsten als Einzelerwerbsfiktion in den einzelnen Cashflow-Bereichen auftauchen. So dürfen übernommene Forderungen in der Veränderungskonzernbilanz nicht als Erhöhung der Forderungen erscheinen, da die Auswirkungen nicht im Bereich der betrieblichen Tätigkeit, sondern in einem Betrag im investiven Bereich zu zeigen sind. Auch ist nicht eine Investition in Sachanlagevermögen auszuweisen, wenn ein Tochterunternehmen erworben wurde und über die Konsolidierung ein Zugang an Sachanlagen in der Konzernveränderungsbilanz erscheint.

 

Rz. 36

Somit kommt es im Rahmen der Kapitalflussrechnung zu einer Abweichung der ansonsten in der Konsolidierung geltenden Einzelerwerbsfiktion, wie sie etwa bei der Erstkonsolidierung in der Konzernbilanz deutlich wird, wo die Zugänge an Vermögensgegenständen und Schulden in den jeweiligen Positionen erfolgen.

 

Rz. 37

Neben Währungsumrechnung und Konsolidierungskreisänderungen müssen als dritter Problembereich bei der derivativen Ableitung einer Konzernkapitalflussrechnung die nicht zahlungsbegleiteten Konsolidierungsbuchungen beachtet werden. Die bereits erfolgte Kapital- und Schuldenkonsolidierung, die Eliminierung von Zwischenergebnissen sowie...

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