BMF, 15.12.2017, IV C 1 - S 2401/08/10001 :018

Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 3.12.2014 (BStBl 2014 I S. 1586) wie folgt neu gefasst:

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, haben der Schuldner der Kapitalerträge, die die Kapitalerträge auszahlende Stelle oder die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. In den Fällen des § 56 Absatz 3 Satz 4 InvStG in der ab dem 1.1.2018 anzuwendenden Fassung – im Folgenden: InvStG 2018 – (Ansatz der Ersatzbemessungsgrundlage als Gewinn aus der fiktiven Veräußerung von Investmentanteilen) ist der Entrichtungspflichtige nach § 56 Absatz 3 Satz 5 InvStG 2018 zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung verpflichtet. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen Folgendes:

 

I. Allgemeines

 

1. Muster der Steuerbescheinigung

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Für die Bescheinigung der Angaben sind die anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster I bis Muster III zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihnen nicht abgewichen werden. Die Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des Instituts und des Gläubigers ist nicht vorgeschrieben. Eine Ergänzung der Steuerbescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld ist zulässig. Bei Lebensversicherungsunternehmen ist zusätzlich die Versicherungsnummer anzugeben.

Die Ausstellung erfolgt für den zivilrechtlichen Gläubiger, nicht für den Steuergläubiger. Bei sogenannten Contractual Trust Arrangements (CTA)-Modellen kann die Steuerbescheinigung direkt an den steuerpflichtigen Treugeber (Arbeitgeber) versendet werden, vgl. Rz. 156 des BMF-Schreibens vom 18.1.2016 (BStBl 2016 I S. 85) unter Berücksichtigung der Änderungen durch die BMF-Schreiben vom 20.4.2016 (BStBl 2016 I S. 475), vom 16.6.2016 (BStBl 2016 I S. 527) und vom 3.5.2017 (BStBl 2017 I S. 739). Die Steuerbescheinigung für Erträge aus Versicherungsverträgen ist auf den Namen des Steuerpflichtigen auszustellen. Die Person des Steuerpflichtigen ist gemäß Rzn. 50 bis 53 des BMF-Schreibens vom 1.10.2009 (BStBl 2009 I S. 1172) unter Berücksichtigung der Änderungen durch die BMF-Schreiben vom 6.3.2012 (BStBl 2012 I S. 238) und vom 11.11.2016 (BStBl 2016 I S. 1238) zu ermitteln.

 

2. Umfang der zu bescheinigenden Angaben

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Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen ein in dem amtlichen Muster enthaltener Sachverhalt nicht gegeben ist (z.B. bei Muster I: es wurden keine Veräußerungsgeschäfte mit Aktien getätigt, keine ausländische Steuer entrichtet), die entsprechende(n) Zeile(n) oder ggf. Teile des Textes einer Zeile des amtlichen Musters, die nicht zutreffend sind, entfallen. Entsprechendes gilt für die mit Ankreuzfeldern versehenen Zeilen. Zeilen, denen eine Zeitangabe „[Bis 31.12.2017]„ oder „[Ab 1.1.2018]” vorangestellt ist, sind nur auszudrucken, sofern diese für den jeweiligen Bescheinigungszeitraum gültig sind. Die Zeitangabe selbst ist nicht mit auszudrucken. Die Reihenfolge der ausgedruckten Zeilen ist jedoch entsprechend dem amtlichen Muster beizubehalten. Bei Muster III kann die Tabelle im Falle der zusammengefassten Steuerbescheinigung bezüglich der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 EStG auch an das Ende des amtlichen Musters verschoben werden. Sofern das betreffende Wertpapier nicht stücknotiert ist, sondern nominal, kann auf die Angabe der Stückzahl in der Tabelle verzichtet werden.

 

3. Ergänzende Angaben

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Der Steuerbescheinigung können weitere Erläuterungen beigefügt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an das amtliche Muster erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.

 

4. Erstmalige Erteilung

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Der Anspruch auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung entsteht frühestens für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen.

 

5. Elektronische Übermittlung

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Die nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellte Steuerbescheinigung kann dem Steuerpflichtigen in elektronischer Form übermittelt werden. Auf welchem Wege die elektronische Übermittlung erfolgt, lässt § 45a Absatz 2 Satz 2 EStG offen. Die Steuerbescheinigung kann insbesondere in eine elektronische PostBox eingestellt oder per E-Mail übermittelt werden.

Durch den elektronischen Versand wird das Recht auf Erteilung der Steuerbescheinigung in Papierform nicht ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige kann die Steuerbescheinigung in Papierform innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen der der Steuerbescheinigung zugrundeliegenden Daten bei der auszahlenden Stelle / dem Schuldner / dem Entrichtungspflichtigen anfordern. Sollte dem Steuerpflichtigen die Steuerbescheinigung bereits in elektron...

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