OFD Frankfurt, 23.11.2007, S 2742 A - 28 - St 51

Beschließen die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln (effektive Kapitalerhöhung) und wird dabei auf ein Ausgabeaufgeld verzichtet, das den stillen Reserven entspricht, die auf die bisherigen Anteile entfallen, stellt dies weder eine verdeckte Gewinnausschüttung noch eine nicht den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechende (andere) Ausschüttung dar. Dies deshalb, weil sich der Vorgang nicht auf das steuerliche Einkommen der Kapitalgesellschaft auswirkt und auch nicht als fingierte Doppelmaßnahme (Einlage mit anschließender Wiederausschüttung) zu sehen ist.

Bedingt durch die niedrigeren Anschaffungskosten ergeben sich ertragsteuerliche Folgerungen erst bei der Veräußerung der Anteile entweder im Rahmen eines höheren Gewinns nach § 5 EStG (falls die Beteiligung Betriebsvermögen ist) oder im Rahmen eines höheren Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

EStG § 5

EStG § 17

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