Leitsatz

Sind Eltern über ein Konto eines Kindes verfügungsberechtigt und behandeln sie das Konto nicht wie fremdes, sondern wie eigenes Vermögen, sind ihnen die Kapitaleinkünfte und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften zuzurechnen. Dies gilt auch bei volljährigen Kindern.

 

Sachverhalt

Die Kläger hatten zu Gunsten ihrer Kinder mehrere Depots und Konten eingerichtet, über die sie lt. Feststellung im Rahmen einer Fahndungsprüfung umfangreiche Wertpapiergeschäfte abwickelten. Nach Feststellungen der Prüfer verfügten sie über die Konten der Kinder wie über eigene Konten. Dies galt auch für das Depot einer im Streitjahr bereits volljährigen Tochter. Erzielte Gewinne wurden von den Konten der Kinder, egal ob diese minderjährig oder volljährig waren, abgezogen und den Konten der Kläger gutgeschrieben. Die Bank bestätigte, dass die Kläger für das Streitjahr keine Vollmacht für die relevanten Konten der volljährigen Tochter, wohl aber für ein Wertpapierdepot hatten. Das Finanzamt rechnete die erzielten Kapitalerträge und privaten Veräußerungsgewinne trotzdem den Klägern zu.

 

Entscheidung

Das FG sah die Klage als unbegründet an. Nach Überzeugung des FG haben die Kläger wie in den dem Streitjahr vorhergehenden Jahren über das Konto der Tochter stets wie eigenes Vermögen verfügt. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Kläger in der dem Finanzamt vorgelegten Aufstellung der "Kapitalanlagekonten" neben den über das Depot der Tochter abgewickelten Wertpapiergeschäften auch ein auf den Namen der Tochter geführtes Konto bei einer anderen Bank sowie die Konten der anderen Kinder aufführten. Eine solche Auflistung mache aber nur Sinn, wenn die Kläger damit zum Ausdruck bringen wollten, dass die dort festgehaltenen An- und Verkäufe von Wertpapieren ihnen und nicht den Kindern zuzurechnen waren. Hätten die Kläger zum Ausdruck bringen wollen, dass die Wertpapiergeschäfte auf Rechnung der Kinder durchgeführt worden sind und das dabei eingesetzte Kapital wie fremdes Vermögen verwaltet wurde, hätten sie dies auch so erklären und durch geeignete Nachweise belegen müssen, dass sie die auf die Konten der Kinder eingezahlten Geldbeträge fortan wie fremdes Vermögen strikt von dem eigenen Vermögen trennen.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.04.2008, 5 K 2200/05

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