Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in Textform[1] [Bis 01.08.2021: schriftlich] mit den Anlegern zu vereinbaren oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF sicherzustellen, dass die Anteile oder Aktien nur an professionelle und semiprofessionelle Anleger übertragen werden dürfen.

[1] Geändert durch FoStoG. Anzuwenden ab 02.08.2021.

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