(1) 1Der Gesellschaftsvertrag einer geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft bedarf der Schriftform. 2Abweichend von Satz 1 ist bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften die Textform ausreichend.[1]

 

(2) 1Gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage

 

1.

bei geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 261 bis 272 und

 

2.

bei geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften nach den §§ 273 bis 277 und 285 bis 292c[2] [Bis 01.08.2021: 292]

zum Nutzen der Anleger sein. 2Der Gesellschaftsvertrag von geschlossenen Spezialinvestmentkommanditgesellschaften muss zusätzlich festlegen, dass die Anteile der Gesellschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen.

 

(3) Der Gesellschaftsvertrag hat vorzusehen, dass

 

1.

Ladungen zu Gesellschafterversammlungen unter vollständiger Angabe der Beschlussgegenstände in Textform erfolgen und

 

2.

über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung ein Protokoll in Textform[3] [Bis 01.08.2021: schriftliches Protokoll] anzufertigen ist, von dem die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft den Anlegern eine Kopie zu übersenden hat.

 

(4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3[4] [Bis 31.12.2023: § 131 Absatz 3 Nummer 2 und 4] des Handelsgesetzbuchs abgewichen werden.

[1] Angefügt durch FoStoG. Anzuwenden ab 02.08.2021.
[2] Geändert durch FoStoG. Anzuwenden ab 02.08.2021.
[3] Geändert durch FoStoG. Anzuwenden ab 02.08.2021.
[4] Geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2024.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge