(1[1])[2] 1Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die §§ 120, 121, 122 Absatz 2 und § 123 entsprechend anzuwenden. 2Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital, bei denen die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, ist § 123 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen hat. 3In diesem Fall ist spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses einzuberufen.

Bis 01.08.2021:

(1[3]) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die §§ 120 bis 123 entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind bei einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital bei einer Beteiligung nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben:

 

1.

die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaften im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6,

 

2.

das jeweilige Gesellschaftskapital dieser Gesellschaften,

 

3.

die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.

2Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 271 Absatz 3 Satz 3 ermittelte Wert anzusetzen.

[1] § 148 Absatz 1 in der ab dem 2. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (siehe § 362)
[2] Abs. 1§ 148 Absatz 1§ 362 geändert durch FoStoG. Anzuwenden ab 02.08.2021.
[3] § 148 Absatz 1 in der bis einschließlich 1. August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungsunterlagen und Jahresberichte für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr. (siehe § 362)

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