Leitsatz

Das FG Baden-Württemberg entschied, dass Zahlungen des Jugendwerks für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung von Jugendlichen keine steuerfreien Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG sind, wenn die Betreuung einen hohen Grad an "institutionalisierter Professionalität" aufweist und die Vergütung überdurchschnittlich ist.

 

Sachverhalt

Eine staatlich anerkannte Jugend- und Heimerzieherin verpflichtete sich in einem Kooperationsvertrag mit einem Jugendwerk zu einer Intensivbetreuung von mindestens vier bedürftigen Jugendlichen. Ihre Tätigkeit als "ISE-Betreuungsstelle" ("Intensive Sozialpädagogische Betreuung") übte sie mit mehreren Beschäftigen in einem ehemaligen Gasthof mit mehreren Wohnungen aus. Für die Betreuung der Jugendlichen erhielt sie monatliche Honorare von mehr als 12.000 EUR; ihr jährlicher Gewinn lag in den Jahren 2014 bis 2017 zwischen 70.000 und 93.000 EUR.

Für die Streitjahre 2014 und 2015 begehrte die Erzieherin die Steuerfreistellung ihrer Einnahmen. Sie war der Auffassung, dass sie steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG erzielt habe und argumentierte mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der eine Pflege von bis zu sechs Kindern nicht als erwerbsmäßig anzusehen ist. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG gefasst werden können, nicht jedoch solche im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die erzielten Vergütungen keine steuerfreien Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG waren, sondern steuerpflichtige Vergütungen für eine unternehmerisch betriebene sozialpädagogische Tätigkeit. Die Zahlungen des Jugendwerks dienten nicht dem Zweck, die Erziehung unmittelbar zu fördern, denn bei der durchgeführten Betreuung handelte es sich vielmehr um eine auf Dauer zur Erzielung von Einkünften angelegte entgeltliche Tätigkeit (Austauschgeschäft). Die Erzieherin hatte eine institutionalisierte Betreuung von Jugendlichen angeboten, die anderen gewerbsmäßigen Erziehungsstellen gleichkam. Ihre Tätigkeit ging über die bloße Aufnahme von Jugendlichen in den eigenen Haushalt weit hinaus; der Grad ihrer institutionalisierten Professionalität ließ sich insbesondere an der Höhe ihrer Vergütungen ablesen.

 

Hinweis

Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als Beihilfe qualifiziert werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2019, 11 K 3207/17

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