Der geldwerte Vorteil aus dem Jobticket kann bei Arbeitnehmern eines Verkehrsträgers im Rahmen des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR steuerfrei bleiben.[1]

Alternativ kann der geldwerte Vorteil ohne Bewertungsabschlag von 4 % und ohne Rabattfreibetrag bewertet werden.[2] Dieses Wahlrecht ist sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anwendbar.[3]

Die Ausübung des Wahlrechts kann je nach Lage des Einzelfalls zu einem niedrigeren Arbeitslohn führen. Das gilt vor allem deshalb, weil bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 EStG der Vergleichspreis grundsätzlich der günstigste Preis am Markt ist. Der Endpreis ist dagegen der Preis, der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis, der auch Rabatte umfasst.[4]

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