2.1 Unterscheidung nach Personenfern- und Personennahverkehr

Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln

  • im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) – Personenfernverkehr – zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Fahrten zum Sammelpunkt oder in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet[1] (1. Alternative)
  • sowie Arbeitgeberleistungen für alle Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr (2. Alternative)

sind steuerfrei.[2]

Für die Steuerbefreiung der Jobtickets wird danach unterschieden, ob eine Arbeitgeberleistung zugunsten des Personennah- oder Personenfernverkehr erbracht wird. Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist unabhängig von der Art der Fahrten begünstigt. Daraus folgt, dass die Steuerbefreiung hier auch bei Privatfahrten des Arbeitnehmers greift. Damit ist – anders als im Personenfernverkehr – bei Fahrberechtigungen, die nur eine Nutzung des Personennahverkehrs ermöglichen, keine weitere Prüfung zur Art der Nutzung erforderlich.[3]

Begriffe Personenfern- bzw. Personennahverkehr:

Zum Personenfernverkehr gehören:

  • Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC),
  • Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten sowie
  • vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (z. B. TGV, Thalys).[4]

Zum öffentlichen Personennahverkehr gehört hingegen die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Als Personennahverkehr gelten alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr sind und nicht zu den generell nicht begünstigten Verkehrsmitteln[5] gehören.[6]

 
Hinweis

Bestimmte IC-/ICE-Verbindung zählen auch zum Nahverkehr

Wird allerdings eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freigegeben, liegt weiterhin eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr i. S. d. § 3 Nr. 15 EStG vor. Hierunter fällt insbesondere die Freigabe des Deutschlandtickets für bestimmte IC- oder ICE-Verbindung.[7]

2.2 Begünstigte Fahrberechtigungen

Unter die Steuerbefreiung fallen Arbeitgeberleistungen in Form von

  1. unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge in Form von Jobtickets) und
  2. Zuschüssen (Barlohn) des Arbeitgebers zu den vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Fahrberechtigungen.

Begünstigt sind insbesondere Fahrberechtigungen als

  • Deutschlandticket[1],
  • Einzel-/Mehrfahrtenfahrscheinen,
  • Zeitkarten (z. B. Monats-, Jahrestickets, BahnCard 100),
  • allgemeine Freifahrtberechtigungen, Freifahrtberechtigungen für bestimmte Tage (z. B. bei Smogalarm) oder
  • Ermäßigungskarten (z. B. BahnCard 25).

In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens mit dem Verkehrsträger) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist.[2]

2.3 Zusätzlichkeitserfordernis

Die Steuerbefreiung greift nur für Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Barlohnumwandlungen sind für die Steuerbefreiung schädlich.[1]

[1]

S. Abschn. 3,

s. Zusätzlichkeitsvoraussetzung.

2.4 Begünstigter Personenkreis

Die Steuerfreiheit für Fahrberechtigungen für den Personenfernverkehr kommt infolge der Begrenzung auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten zum Sammelpunkt oder in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet[1] nur in Betracht für Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis sowie für die beim Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer.[2] Die Steuerfreiheit für Fahrberechtigungen für den öffentlichen Personennahverkehr gilt hingegen für alle (ehemaligen) Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer.[3]

2.5 Nicht begünstigte Verkehrsmittel

Nicht begünstigte Verkehrsmittel sind insbesondere

  • für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen,
  • Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren und
  • Luftverkehr.[1]

2.6 Gemischte Nutzung von Fahrberechtigungen für Personenfernverkehr

Zu den steuerfreien Arbeitgeberleistungen, die zur Nutzung des Personenfernverkehrs berechtigen, gehören Fahrten

  • zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
  • zu einem Sammelpunkt oder
  • zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet.[1]

Privatfahrten im Personenfernverkehr sind in...

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