0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) mit Wirkung zum 1.7.1983 in Kraft getreten. Aufgrund der Regelung im 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) ist sie unverändert mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) bekannt gemacht worden.

 

Rz. 2

§ 117, der auf das bürgerlich-rechtliche Institut der Gesamtgläubigerschaft verweist, enthält erstmals eine gesetzliche Normierung, die inhaltlich der Rechtsprechung des BGH zu § 1542 RVO entspricht (BGH, Urteil v. 27.6.1958, VI ZR 98/57; BGH, Urteil v. 17.5.1979, III ZR 176/77; vgl. BT-Drs. 9/95 S. 29).

1 Allgemeines

 

Rz. 3

In § 117 wird Bezug genommen auf § 116 und dieser um eine Ausgleichsregelung ergänzt, wenn mehrere Sozialleistungsträger regressberechtigt sind. Der Satz 1 des § 117 regelt das Außenverhältnis zwischen dem Schädiger und der Gesamtheit der Sozialleistungsträger. Zu dem Ausgleich zwischen den Sozialleistungsträgern im Innenverhältnis ergeben sich aus den Sätzen 2 bis 4 des § 117 weitere Vorgaben. Zweck des § 117 ist es, durch die Schaffung einer Gesamtgläubigerschaft den Schädiger von der Ermittlung des jeweils dem einzelnen Sozialleistungsträger zustehenden Anteils am Gesamtanspruch zu entlasten. Im Weiteren stellt § 117 zwischen den einzelnen Sozialleistungsträgern einen gerechten Ausgleich im Innenverhältnis sicher.

 

Rz. 4

Im Gesetzgebungsverfahren ist es offen geblieben und damit vom Willen des Gesetzgebers nicht erfasst, ob § 117 auch die Fälle betrifft, in denen eine tatsächlich nicht ausreichende Schadensersatzverpflichtung des Schädigers besteht (BT-Drs. 9/95 S. 42, 45). Nach seinem Wortlaut ist der Anwendungsbereich des § 117 auf die Fälle des § 116 Abs. 2 und 3 beschränkt. Es sind insofern zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Soweit bei voller Haftung des Schädigers der Schadensersatzanspruch nicht ausreicht, um alle Aufwendungen der Sozialleistungsträger zu befriedigen, liegt ein der Regelung in § 116 Abs. 2 und 3 vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Hier ist eine analoge Anwendung zu bejahen. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung. Im Übrigen würde eine andere Auslegung sich zum Nachteil des Schädigers auswirken (vgl. BGH, Urteil v. 3.12.2002, VI ZR 304/01; Schlaeger/Bruno, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 12/2016, § 117 Rz. 18; Bieresborn, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 117 Rz. 4 m. w. N.). Soweit jedoch der Schädiger allein aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. Insolvenz) nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, ist eine analoge Anwendung von § 117 mangels die für eine analoge Anwendung notwendige Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen abzulehnen (vgl. Peters-Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, Stand: 1.12.2017, § 117 Rz. 14; a. A.: Schlaeger/Bruno, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 12/2016, § 117 Rz. 19).

2 Rechtspraxis

2.1 Gesamtgläubigerschaft – Außenverhältnis

 

Rz. 5

Von einer Gesamtgläubigerschaft spricht man nach § 428 BGB dann, wenn mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu erbringen braucht. In solchen Fällen kann er dann nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger befreiend leisten. Dadurch bleibt dem Schadensersatzpflichtigen die oft schwierige Ermittlung erspart, in welcher Höhe der einzelne Leistungsträger sachlich anspruchsberechtigt ist. Gleichzeitig kann auch jeder Gesamtgläubiger den gesamten Ersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger geltend machen; er ist nicht auf den Ersatz lediglich in Höhe seiner eigenen Leistung beschränkt (u. a. Kater, in: KassKomm, SGB X, 101. EL. September 2018, § 117 Rz. 4 m. w. N.). Die Gesamtgläubigerschaft entsteht aber erst mit dem Anspruchsübergang nach§ 116. Sie realisiert sich durch die tatsächliche Leistungserbringung. Gesamtgläubigerschaft besteht hingegen nicht, wenn einer von mehreren beteiligten Sozialleistungsträgern die Sozialleistung endgültig zu tragen hat – also in den Fallkonstellationen der §§ 102 bis 105.

 

Rz. 6

Seinem Wortlaut nach bezieht sich § 117 auf alle Sozialleistungsträger. Die Entstehungsgeschichte sowie die Bezugnahme auf § 116 Abs. 2 und 3 machen aber deutlich, dass § 117 – zumindest in seiner unmittelbaren Anwendung – nur Anspruchsübergänge nach § 116 umfasst und somit Gesamtgläubiger nur Sozialversicherungsträger (einschließlich der Bundesagentur für Arbeit) und Sozialhilfeträger (einschließlich der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II) sein können (BGH, Urteil v. 14.2.1989, VI ZR 244/88). Eine analoge Anwendung von § 117 kommt jedoch in den Fällen in Betracht, wo Gesamtgläubigerschaft zwischen Sozialversicherungs-/Grundsicherungsträgern und Versorgungsträgern bzw. beamtenrechtlichen Dienstherrn besteht (BGH, Urteil v. 14.2.1989, VI ZR 244/88; Schlaeger/Bruno, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 12/2016, § 117 Rz. 11). Zudem ordnet § 179 Abs. 1a Satz 3 SGB VI eine entsprechende Anwendung des § 117 an. Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber oder Haftpflichversicherer und einem Sozia...

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