Rz. 14

Infolge des § 116 Abs. 1 unterliegen alle Personen, die aufgrund eines schadenstiftenden Ereignisses Ansprüche auf Sozialleistungen erwerben, dem gesetzlichen Übergang ihrer Schadensersatzforderungen. Das gilt auch für freiwillig Versicherte (BGH, Urteil v. 11.5.1976, VI ZR 51/74). Hat der Leistungsträger irrtümlich eine Leistungspflicht angenommen und an den Geschädigten geleistet, ist er nicht berechtigt, beim Schädiger Regress zu nehmen. Ein Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 ist in diesem Fall nicht erfolgt. Die Sozialleistungen der Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger sind in den §§ 19, 19b, 21, 21a, 22, 23 und 28 SGB I definiert.

 

Rz. 15

Nicht jede Sozialleistung bewirkt den Übergang einer entsprechenden Schadensersatzforderung. Es ist zwischen Rechtsanspruchsleistungen, Mehrleistungen (nach der Satzung) und Ermessensleistungen zu unterscheiden. Leistungen auf die ein Rechtsanspruch besteht (z. B. Leistungen der Krankenbehandlung nach den §§ 27 ff. SGB V) führen eindeutig den Übergang von Schadensersatzforderungen herbei. Dass es sich bei einer Leistung um eine Ermessensleistung handelt, schließt den Forderungsübergang grundsätzlich nicht aus, denn der Versicherte hat einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens. Problematisch ist es aber, ob im Einzelfall der Umfang einer solchen dem Versicherten ermessensfehlerfrei gewährten Leistung über den Schadensausgleich hinausgeht und mit dem Ersatzanspruch des Versicherten gleichartig ist. Dies lässt sich nur unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls beurteilen. Bei sog. Mehrleistungen (z. B. nach § 94 SGB VII) müssen allerdings zumindest Zweifel insoweit auftreten, als diese einen über den reinen Schadensausgleich hinausgehenden Umfang haben, so dass die Leistung des Versicherungsträgers nicht mehr mit dem Schadensersatzanspruch des Verletzten gleichartig ist. Bloße Maßnahmen der Krankheitsverhütung bewirken keinen Forderungsübergang. Im eigenen Geschäftsbereich entstehende Aufwendungen des Versicherungsträgers (Verwaltungskosten, MDK-Gutachten, Kosten eines vom Leistungsträger beauftragten Rechtsanwalts) lösen ebenfalls keinen Forderungsübergang aus (BGH, Urteil v. 13.11.1961, III ZR 114/60).

 

Rz. 16

Wenn Sozialleistungen aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden (z. B. mangels eines Antrags des Versicherten), geht der Anspruch dennoch auf den Leistungsträger über. Der Anspruchsübergang entfällt aber dann wieder, wenn endgültig feststeht, dass die Gewährung einer Sozialleistung nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Urteil v. 6.7.2004, VI ZR 266/03 bezüglich einer Schadensersatzforderung des Versicherten gegenüber einem Arzt und Ablehnung der Leistungspflicht seitens der Krankenkasse; Marschner, in: Pickel/Marschner, SGB X, Stand: Juni 2014, § 116 SGB X, Rz. 30). Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn der Sozialleistungsanspruch aus Rechtsgründen (z. B. wegen Ruhens) nicht geltend gemacht werden kann (Marschner, a. a. O., m. w. N.). Denn ebenso wie bei der Nichterbringung von Sozialleistungen aus tatsächlichen Gründen ist es das Interesse des Leistungsträgers, durch den Anspruchsübergang zuerst einmal den Anspruch zu sichern, bis feststeht, ob seine dem Grunde nach bestehende Leistungspflicht endgültig nicht zum Tragen kommt.

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