Rz. 4

§ 115 soll – wie seine Vorgängernormen – einen Ausgleich in den Fällen schaffen, in denen ein Arbeitgeber den Entgeltanspruch eines Arbeitnehmers nicht erfüllt und ein Sozialleistungsträger deshalb Sozialleistungen erbringen muss (BSG, Urteil v. 23.6.1981, 7 RAr 29/80). Damit wird bewirkt, dass der Sozialleistungsträger lediglich "in Vorleistung tritt" und nicht das Arbeitsentgelt endgültig sicherstellt; es erfolgt vielmehr eine Vorfinanzierung (Denck, SGb 1986 S. 489). Durch den gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis) erhält der Leistungsträger die Forderung jedoch nur in dem Umfang, in dem sie zugunsten des Arbeitnehmers bestanden hat. Weiter beschränkt sich der Umfang des Forderungsübergangs auf den Umfang der vom Versicherungsträger erbrachten Leistungen. Mithin verfolgt § 115 die Vermeidung von Doppelleistungen an den Leistungsempfänger, den Schutz des Arbeitgebers gegen eine Verschlechterung seiner Rechtsposition infolge des Forderungsübergangs und den Schutz des Leistungsempfängers als ursprünglichem Gläubiger der Forderung (Peters-Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, Stand: 1.12.2017, § 115 Rz. 8 ff.).

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