0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die zum 1.1.1992 durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) eingefügte Vorschrift wurde zum 1.1.1996 durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) geändert: In Abs. 2 Satz 2 sind die Worte "§ 256b Abs. 1 und 2" durch "256c" ersetzt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 307c ergänzt § 307b und regelt, wie die zum 1.1.1992 bzw. 1.7.1993 in die Rentenversicherung überführten und zunächst pauschal umgewerteten Bestandsrenten aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehem. DDR in einem vereinfachten Verfahren nach den Vorschriften des SGB VI neu zu berechnen sind. Die Vorschrift gilt auch für Bestandsrenten von Versicherten mit Ansprüchen oder Anwartschaften nach dem Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena (§ 4 bzw. § 6 Abs. 2 Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz). Vgl. hierzu Komm. zu § 307b.

 

Rz. 3

Die pauschale Umwertung (§ 307b Abs. 5 und 6 in der vor Erlass des 2. AAÜG-ÄndG gültigen Fassung, vgl. Komm. zu § 307b) führte lediglich zu einem vorläufigen, anpassungsfähigen (vgl. § 65) Rentenbetrag. Der endgültige Betrag ist im Rahmen von § 307b i.V.m. §§ 63 ff. zu ermitteln.

Das setzt ein vollständiges Versicherungskonto (§ 149) einschließlich der Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1677; vgl. § 259b) und damit eine lückenlose Klärung der gesamten Versicherungsbiografie bis zum jeweiligen Rentenfall voraus.

Den damit verbundenen Schwierigkeiten, nach möglicherweise langem Rentenbezug weit zurückliegende Versicherungszeiten vollständig nachweisen zu können, trägt § 307c Rechnung: Den Rentenversicherungsträgern (i.A. die Bundesversicherungsansalt für Angestellte [heute: Deutsche Rentenversicherung Bund], im Ausnahmefall die Bundesknappschaft, § 8 AAÜG) wurde – auch zur Verwaltungsvereinfachung angesichts der mehr als 300.000 betroffenen Fälle – aufgegeben, ohne weitere Recherchen von den vorhandenen Unterlagen und den Angaben der Berechtigten auszugehen, wenn diese glaubhaft und schlüssig sind.

Die "Neuberechnungsaktion" wurde – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – bereits 1995 abgeschlossen. § 307c hat daher keine praktische Bedeutung mehr.

2 Rechtspraxis

2.1 Ermittlung der rentenrechtlichen Zeiten

 

Rz. 4

Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger (§ 8 Abs. 4 AAÜG) dem Rentenversicherungsträger (vgl. Anm. 3) unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Feststellung der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Übermittlung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem, sonstige Beschäftigungszeiten, die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, die von den zuständigen Versorgungsträgern gemäß §§ 6 und 7 AAÜG zu begrenzen sind, sowie die Summe der Arbeitsausfalltage je Kalenderjahr (§ 252a Abs. 2).

 

Rz. 5

Hierzu bestimmt Abs. 1 Satz 1, dass die erforderlichen Daten für die Neuberechnungen nach § 307b auch aus allen den Berechtigten zur Verfügung stehenden Nachweisen über rentenrechtliche Zeiten sowie über die Höhe der erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zu ermitteln sind. Stehen Versicherungsunterlagen nicht oder nur unvollständig zur Verfügung und macht der Berechtigte glaubhaft, dass er die fehlenden Nachweise auch nicht beschaffen kann, so ist von seinen Angaben auszugehen, wenn diese unter Berücksichtigung der versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen in der DDR glaubhaft und schlüssig sind (Abs. 2). Für die Glaubhaftmachung reicht es aus, wenn die Angaben des Berechtigten es überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er über Unterlagen nicht mehr verfügt und solche auch nicht mehr beschaffen kann (§ 23 Abs. 1 SGB X).

 

Rz. 6

Abs. 2 gilt auch für vor 1950 glaubhaft gemachte Beitragszeiten; § 286a ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

 

Rz. 7

Lässt sich zwar die Dauer einer Beitragszeit, nicht aber das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen feststellen, ist § 256c anzuwenden (vgl. Anm. 1).

Für Zeiten vor dem 1.1.1950 sind gem. § 256c Abs. 2 die Werte maßgebend, die sich aus den Anl. 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergeben. Für Zeiten nach dem 31.12.1949 sind die um ein Fünftel erhöhten Beträge zu berücksichtigen, die sich nach der Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach der Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in der Anl. 14 genannten Bereiche ergeben (§ 256c Abs. 3).

 

Rz. 8

Lässt es der Berechtigte an der notwendigen Mitwirkung (vgl. auch §§ 60 ff. SGB I) zur Klärung seines Versicherungsverlaufs fehlen, wird die Neuberechnung ohne weitere Ermittlungen aus den bekannten Daten vorgenommen (Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2).

 

Rz. 9

Abs. 2 Satz 3 regelt, dass eine Beitragszeit der Rentenversicherung der Angestellten (heute: allgemeine Rentenversicherung) zuzuordnen ist, wenn sich die Art der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit nicht feststellen lässt.

2.2 Besitzschutzregelung

 

Rz. 10

Unterschreitet die nach den Vorschriften des SGB VI neu berechnete Rente (vgl...

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