Rz. 19

Die Höhe der Steigerungsbeträge richtet sich nach Satz 2 und entspricht insoweit dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht aus den Vorgängervorschriften des § 38 AVG und des § 1261 RVO (vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 202; vgl. zur Ermittlung der Höhe der Steigerungsbeträge GRA der DRV zu § 269 SGB VI, Stand: 18.6.2015, Anm. 5 ff.).

 

Rz. 20

Die Steigerungsbeträge werden statistisch ermittelt und hängen vom Nennwert des Höherversicherungsbeitrages und nach der in Satz 2 enthaltenen tabellarischen Auflistung vom Lebensalter des Versicherten im Zeitpunkt der Beitragszahlung ab. Dabei gilt der Grundsatz, je früher die Beiträge der Höherversicherung in der Erwerbsbiografie des Versicherten geleistet wurden, desto höher fallen die Steigerungsbeträge aus.

 

Rz. 21

Für Beiträge, die durch Verwendung von Beitragsmarken gezahlt worden sind, ist insoweit vom Jahr des Ankaufs (Markenaufdruck) auszugehen. Es gilt der aufgedruckte Nennwert (GRA der DRV zu § 269 SGB VI, Stand: 18.6.2015, Anm. 5.2).

 

Rz. 22

Der Steigerungsbetrag für freiwillige Beiträge nach der Verordnung v. 28.1.1947 richtet sich nach dem Jahr, für das die Beiträge gelten.

 

Rz. 23

Die Ermittlung der Steigerungsbeträge erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Faktors vom Hundert aus der tabellarischen Übersicht des Satzes 2, der mit Nennwert des Beitrags vervielfältigt wird, bei einer Hinterbliebenenrente vervielfältigt mit dem für die Rente maßgebenden Rentenartfaktor der allgemeinen Rentenversicherung.

 

Rz. 24

Die Berechnung erfolgt durch Ermittlung von Monatsbeträgen (das entsprach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen, vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 202).

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