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Nach dem Ergebnis der gemeinsamen Finanzschätzungen von BMGS, VDR und BfA wäre nach dem damals geltenden Recht der Beitragssatz für 2004 auf 20,5 % festzusetzen gewesen. Um den Beitragssatz von 19,5 % im Jahre 2004 beibehalten zu können, wurden deshalb zunächst mit dem Zweiten SGB VI-ÄndG v. 27.12.2003 kurzfristige Maßnahmen ergriffen wie insbesondere die Aussetzung der Rentenanpassung am 1.7.2004, die vollständige Tragung des Beitrags zur Pflegeversicherung durch die Rentner ab 1.4.2004 und – in § 158 – die Absenkung der Mindestschwankungsreserve von 50 % auf 20 % einer Monatsausgabe (vgl. dazu BT-Drs. 15/1830 S. 8). Diese neuerliche Reduktion der Schwankungsreserve senkte den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung um annähernd 0,5 Prozentpunkte im Jahre 2004, in den Folgejahren entfaltete diese Maßnahme keine weiteren Entlastungen (vgl. Kramer, DRV 2004 S. 25, 33). Der Beitragssatz für 2004 wurde erneut durch Gesetz festgelegt (Beitragssatzgesetz 2004 = Art. 10 des Zweiten SGB VI-ÄndG v. 27.12.2003).

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