0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl I S. 1879) mit Wirkung zum 1.1.2021 eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift dient der Verhinderung und der Bekämpfung der missbräuchlichen Inanspruchnahme der Grundrente. Sie orientiert sich an vergleichbaren Regelungen unter anderem in § 41 BAföG und § 52 SGB II. Sie ermächtigt die Träger der Rentenversicherung, Angaben der Grundrentenberechtigten zu ihrem Einkommen und zum Einkommen ihrer Ehegatten aus Kapitalerträgen in dem für die Einkommensanrechnung nach § 97a maßgeblichen Kalenderjahr durch einen Datenabgleich im Wege des Kontenabrufs nach § 93b AO mit dem Bundeszentralamt für Steuern zu überprüfen und dadurch Hinweise auf vorhandene, bislang trotz Anfrage nicht oder nicht vollständig von den Grundrentenberechtigten mitgeteilte Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erlangen (BT-Drs. 19/18473 S. 46). Die Auskunftsrechte sind losgelöst von dem automatisierten Abrufverfahren nach § 151b.

2 Rechtspraxis

2.1 Datenabruf bei Kreditinstituten durch das Bundeszentralamt für Steuern (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 können die Träger der Rentenversicherung hierfür in einem ersten Schritt "stichprobenartig" beim Bundeszentralamt für Steuern um Auskunft ersuchen, wonach dieses ein Kontenabrufverfahren durchführt. Da den Berechtigten nach § 97a Abs. 6 Satz 2 eine Frist von 3 Monaten zur Erklärung der versteuerten Kapitaleinkünfte eingeräumt wird, soll der Abruf erst nach Ablauf dieser Frist erfolgen können. Das Ergebnis des Kontenabrufs – Kontenstammdaten, also die Information darüber, bei welchen Kreditinstituten die Bezieher einer Grundrente Konten, Depots und Schließfächer haben – wird daraufhin elektronisch an die Rentenversicherungsträger übermittelt. Für das einzurichtende Verfahren gelten die allgemeinen Vorgaben zur Einrichtung eines automatisierten Datenabrufverfahrens nach § 79 SGB X entsprechend. Dadurch wird die Einhaltung der notwendigen Vorgaben zum Datenschutz und zur Datensicherheit sichergestellt. Auch hier gilt, dass es einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Rahmen des automatisierten Datenabrufverfahrens nicht bedarf (§ 79 Abs. 1 SGB X).

2.2 Datenabruf bei Kreditinstituten unmittelbar durch den Rentenversicherungsträger (Abs. 2)

 

Rz. 4

Um prüfen zu können, ob auf den mitgeteilten Konten abgeltend versteuerte Kapitalerträge angefallen sind, sind die Träger der Rentenversicherung nach Abs. 2 berechtigt, in einem zweiten Schritt ein Auskunftsersuchen an das jeweilige Kreditinstitut zu richten und dieses aufzufordern, den Rentenversicherungsträgern eventuell angefallene Kapitalerträge in dem maßgeblichen Kalenderjahr mitzuteilen. Die Kreditinstitute sind zu dieser Auskunftsübermittlung verpflichtet (BT-Drs. 19/18473 S. 46).

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