Der atypisch stille Gesellschafter ist sowohl am Gewinn als auch am Verlust beteiligt. Außerdem ist er an den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt. Er trägt mithin ein Unternehmerrisiko. Da er zudem eine gewisse Mitunternehmerinitiative entfalten kann, gilt er steuerlich als Mitunternehmer.

Der Ausweis der atypisch stillen Beteiligung kann entweder zwischen Eigen- und Fremdkapital erfolgen oder direkt im Fremdkapital ausgewiesen werden.

Der Verlustanteil des atypisch stillen Gesellschafters wird zulasten des Eigenkapitalkontos gebucht.

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