Auf den ersten Blick eindeutiger ist die Haftung bei Fällen mangelnder IT-Sicherheit geregelt, die unter das Strafgesetzbuch (StGB) fallen. Dort gibt es etwa im § 203 für Ärzte, Rechtsanwälte und andere bestimmte Berufsgruppen Sonderregelungen, die auch Freiheitsstrafen vorsehen, wenn vertrauliche Angaben von Patienten, Mandanten oder Klienten ohne deren Einwilligung in die Öffentlichkeit gelangen. Kann einem Arzt oder Rechtsanwalt fahrlässiger Umgang mit seinem Computersystem nachgewiesen werden, weil dieser es z. B. versäumt hat, seine Computeranlagen mit einer Firewall zu schützen, drohen diesem empfindliche Strafen.

 
Hinweis

Das StGB berücksichtigt weitere IT-bezogene Straftaten in den §§ 202a (Ausspähen von Daten), 202b (Abfangen von Daten), 263a (Computerbetrug), 303a (Datenveränderung) und 303b (Computersabotage).

Überhaupt ist im Umgang mit personenbezogenen Daten besondere Sorgfalt geboten: Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden verstärkt verfolgt und geahndet. Vorstände, Geschäftsführer, Abteilungsleiter und Arbeitsnehmer haften persönlich für etwaige Straftatbestände.

 
Hinweis

Unwissen schützt auch hier vor Strafe nicht – was für Kleinbetriebe manchmal bittere Konsequenzen haben kann. Gerade in kleineren Unternehmen wissen die Verantwortlichen nämlich oft gar nicht, dass für ihr Unternehmen die Bestimmungen des BSDG gelten und dass z. B. ein Datenschutzbeauftragter benannt und entsprechend qualifiziert sein muss.

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