BMF, 18.8.2009, IV C 1 - S 1980 - 1/08/10019

Bezug: Sitzung ESt IV/09, TOP 4; BMF-Schreiben vom 2.6.2005 (BStBl 2005 I S. 728)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des Investmentsteuergesetzes wie folgt Stellung:

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Zeitliche Anwendung des Schreibens

Dieses Schreiben ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit das Schreiben neu eingefügte Vorschriften (insbesondere Unternehmensteuerreformgesetz, Jahressteuergesetz 2008, Jahressteuergesetz 2009) betrifft, richtet sich der zeitliche Anwendungsbereich der jeweiligen Randziffern nach den besonderen Anwendungsregelungen des § 18 InvStG (vgl. auch Rz. 291a bis f). Besondere Übergangserleichterungen sind in Rz. 292 bis 303 enthalten.

 

I. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (§ 1 InvStG)

 

1. Anwendungsbereich (Abs. 1)

1

Das InvStG ist sowohl auf inländische Investmentvermögen und Investmentanteile als auch auf ausländische Investmentvermögen und Investmentanteile anzuwenden.

 

2. Begriffsbestimmungen des Investmentgesetzes (InvG) (Abs. 2)

2

Für das Investmentsteuerrecht gelten die Definitionen des § 1 Satz 2 und § 2 InvG.

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Inländische Investmentvermögen sind Investmentfonds (Investmentvermögen des Vertragstyps = Sondervermögen) und Investmentaktiengesellschaften. Im Investmentsteuerrecht gelten für die Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften grundsätzlich die Definitionen des § 2 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 2 InvG. Für die Anwendung des § 15 InvStG gilt zusätzlich die Obergrenze von 100 Anlegern.

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Das InvG kennt Teilfonds bei den Sondervermögen und Teilgesellschaftsvermögen bei den Investmentaktiengesellschaften. Auf sie sind die Regelungen für Sondervermögen bzw. Investmentaktiengesellschaften sinngemäß anzuwenden. Für Untergliederungen ausländischer Investmentvermögen gilt dies nur, wenn die Vermögen in dem deutschen Recht vergleichbarer Weise rechtlich separiert sind. Anteilsklassen eines einzelnen Investmentvermögens werden wie ein selbstständiges Investmentvermögen behandelt.

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Auch für die Definition des ausländischen Investmentvermögens und des ausländischen Investmentanteils folgt das Investmentsteuerrecht dem Aufsichtsrecht. Der Auslegung des § 1 Satz 2 und § 2 InvG durch das Aufsichtsrecht (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in ihrem Rundschreiben vom 22.12.2008, Anhang 7) – unabhängig davon, ob die ausländischen Investmentanteile im Inland öffentlich vertrieben werden dürfen – ist auch für das Steuerrecht zu folgen. Es besteht keine formale Bindungswirkung des Steuerrechts an die aufsichtsrechtliche Entscheidung.

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Der Anschluss an die Rechtsansichten der BaFin gilt auch für die bisherigen Bereichsausnahmen (Personengesellschaften mit Ausnahme von Hedgefonds und börsennotierten Grundstücksaktiengesellschaften). Für die Übergangserleichterungen im Hinblick auf die geänderte Rechtsauffassung der BaFin im o.a. Rundschreiben vom 22.12.2008 wird auf Rz. 296 verwiesen.

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Die Rechtsansicht der BaFin ist auch maßgeblich für die Frage der Zulässigkeit von Vermögensgegenständen für ein Investmentvermögen sowie für die Annahme einer Immobilien-Gesellschaft; letztere liegt nach Ansicht der BaFin nur dann vor, wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag auf den Geschäftszweck einer Immobilien-Gesellschaft beschränkt ist. Für die Übergangserleichterungen wird auf Rz. 297 verwiesen.

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Das Steuerrecht folgt auch dem Ansatz der BaFin bei der Beurteilung mehrstufiger Gesellschaftsstrukturen. Nach dem o.a. Rundschreiben vom 22.12.2008 wird für die Prüfung, ob der Grundsatz der Risikomischung eingehalten wird, nur dann durch die einzelne Personen- oder Kapitalgesellschaft „hindurch geschaut” und auf die von der letzten Gesellschaft in der Beteiligungskette gehaltenen Vermögensgegenstände abgestellt, wenn es sich bei der einzelnen Personen- oder Kapitalgesellschaft um eine Immobilien-Gesellschaft, eine ÖPP-Projektgesellschaft oder um ein Investmentvermögen i.S. des § 1 Satz 2 InvG handelt. Für die Übergangserleichterungen wird auf Rz. 297 verwiesen.

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Ausländische Investmentanteile liegen ferner nur vor, wenn zwischen dem Rechtsinhaber und dem Rechtsträger des ausländischen Vermögens direkte Rechtsbeziehungen bestehen, die allerdings nicht mitgliedschaftlicher Natur sein müssen. Ein Wertpapier, das von einem Dritten ausgegeben wird und die Ergebnisse eines ausländischen Investmentvermögens oder mehrerer solcher Vermögen nur nachvollzieht (Zertifikat), ist daher kein ausländischer Investmentanteil. Auf Rückgaberechte oder das Vorliegen einer Aufsicht nach § 2 Abs. 9 InvG kommt es in diesen Fällen nicht an, es sei denn, es handelt sich um eine Dachfondsgestaltung.

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Inländische Sondervermögen und inländische Investmentaktiengesellschaften sind nicht nur inländische Investmentvermögen, sondern zugleich im Hinblick auf die Handlungs- und Duldungspflichten nach dem InvStG auch inländische Investmentgesellschaften. Die Kapitalanlagegesellschaft...

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