(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 4 Abs. 2, 3, 6 oder nach Artikel 7 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. EG Nr. L 83 S. 1, Nr. L 129 S. 43) trifft, frühestens am Tag nach der Verkündung.

 

(2) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt frühestens am 1. Januar 2007 in Kraft.

 

(3) Die Tage des Inkrafttretens nach Absatz 1 und 2 sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge