Leitsatz

1. Ein Wirtschaftsgut kann auch dann i. S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von dem investierenden Besitzunternehmer außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen wird (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Im Rahmen der unechten Betriebsaufspaltung ist das Betriebsunternehmen im Fördergebiet bereits vor der Begründung der Betriebsaufspaltung in dem Zeitpunkt auch als Betriebsstätte des späteren Besitzunternehmens anzusehen, in dem der spätere Besitzunternehmer mit Tätigkeiten beginnt, die eindeutig und objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der endgültig beabsichtigten Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die von ihm beherrschte Betriebsgesellschaft gerichtet sind.

3. Für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern für die Betriebsgesellschaft noch vor diesem Zeitpunkt ist dem späteren Besitzunternehmer Investitionszulage zu gewähren, wenn die Tätigkeiten zur Vorbereitung der endgültig beabsichtigten Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft noch im selben Kalender-(Wirtschafts-)Jahr aufgenommen werden und die Betriebsaufspaltung zügig und alsbald begründet wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.03.2000, III R 21/99

Anmerkung:

Der Kläger – ein in Westdeutschland ansässiger Einzelunternehmer – hatte Wirtschaftsgüter angeschafft, die für eine von ihm beherrschte GmbH im Fördergebiet bestimmt waren und ihr im Rahmen eines Miet- und Pachtvertrags überlassen wurden. Das Unternehmen des Klägers war als Besitzunternehmen und die GmbH als Betriebsunternehmen im Rahmen einer (unechten) Betriebsaufspaltung anzusehen. Das FA ordnete die der GmbH überlassenen Wirtschaftsgüter nicht der Betriebsstätte der GmbH, sondern dem – nicht im Fördergebiet gelegenen – Besitzunternehmen des Klägers zu und lehnte die Gewährung von Investitionszulagen für die vom Kläger angeschafften Güter deshalb ab.

Das FA bezog sich dabei auf die Regelung, nach der nur solche Steuerpflichtige Anspruch auf eine Investitionszulage haben, die im Fördergebiet begünstigte Investitionen vornehmen (§ 1 Abs. 1 InvZulG 1991). Begünstigt sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens drei Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören (Zugehörigkeitsvoraussetzung) und in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben (Verbleibensvoraussetzung; § 2 InvZulG 1991). Nach Auffassung des FA hat es an diesen Voraussetzungen im Streitfall gefehlt.

Der BFH hält es dagegen mit Blick auf die Besonderheiten einer Betriebsaufspaltung für gerechtfertigt, die Zugehörigkeitsvoraussetzungen nach dem InvZulG 1991 auch dann als erfüllt anzusehen, wenn ein investierendes Besitzunternehmen mit Sitz außerhalb des Fördergebiets förderungsfähige Wirtschaftsgüter an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlässt (BFH, Urteil v. 10. 12. 1998, III R 50/95, BStBl 1999 II S. 607).

Zu entscheiden war im Streitfall darüber hinaus die Frage, ob die Gewährung einer Investitionszulage für die vom Besitzunternehmen angeschafften Wirtschaftsgüter auch dann geboten ist, wenn sie bereits vor der Begründung der (unechten) Betriebsaufspaltung angeschafft wurden. Der BFH hat dies zu Recht bejaht. Zulagenrechtlich beginnt der Betrieb des Besitzunternehmers bereits in dem Zeitpunkt, in dem er mit Tätigkeiten beginnt, die auf die Vorbereitung der beabsichtigten Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die von ihm beherrschte Betriebsgesellschaft gerichtet sind. Aber auch noch weiter zurückliegende Investitionen dürfen nach Auffassung des BFH von der Zulagegewährung nicht ausgeschlossen werden: Schafft der spätere Besitzunternehmer begünstigte Wirtschaftsgüter für die Betriebsgesellschaft bereits vor Betriebseröffnung an, so sind ihm auch hierfür Investitionszulagen zu gewähren, wenn die Tätigkeiten, die der Vorbereitung zur beabsichtigten Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die Betriebsgesellschaft dienen, noch im selben Wirtschaftsjahr aufgenommen werden und die Betriebsaufspaltung alsbald begründet wird.

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