1Abgabepflichtig sind

 

1.

natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,

 

2.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.

2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder auf Grund des § 50a des Einkommensteuergesetzes unterliegen, nach § 50 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 50 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes abgegolten ist oder Körperschaftsteuer aus anderen Gründen nicht festzusetzen ist.

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