Begriff

Steuerpflichtige können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag, kurz: IAB).

Es können somit die Abschreibungen auf ein abnutzbares Wirtschaftsgut bis zur Höhe von 50 % um bis zu 3 Jahre vorgezogen werden.

Eine konkrete Investitionsabsicht wird nicht verlangt. Im Ergebnis kann der Betrieb etwaige ins Auge gefasste, begünstigte Anschaffungen durch andere ersetzen. Der IAB kann mit beliebigen, begünstigten Anschaffungen während des 3-jährigen Investitionszeitraums verrechnet werden. Regelmäßig gewinnt der Betrieb dadurch einen Anspruch auf die – andernfalls nicht zulässige[1] – Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den IAB, der damit die Abschreibungen für die gesamte Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts mindert.

Anpassung durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2020[2]

Mit dem JStG 2020 wurden Anpassungen beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG und den Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG vorgenommen. Hierbei wurde der IAB von 40 % auf 50 % erhöht sowie eine einheitliche Gewinngrenze (bisher: Größenmerkmale bzw. bei EÜR alternative Gewinngrenze) von 200.000 EUR eingeführt. Zudem ist nun auch die Vermietung und nicht nur die ausschließlich bzw. fast ausschließlich betriebliche Nutzung von begünstigen Wirtschaftsgütern in die Anwendung des § 7g EStG aufgenommen worden. Die Änderungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Betriebe regelt das Gesetz in § 7g EStG. Die Auffassung der Verwaltung und zugleich einen Überblick über die Rechtslage enthalten das neu überarbeitete BMF-Schreiben v. 15.6.2022[3] (mit Ausnahmen anzuwenden für Investitionsabzugsbeträge, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden) sowie das BMF-Schreiben v. 20.3.2017, BStBl 2017 I S. 423 (anzuwenden für Investitionsabzugsbeträge, die in nach dem 31.12.2015 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden). Die Neufassung des Schreibens vom 15.6.2022 übernimmt im Wortlaut überwiegend die Regelungen des vorherigen Schreibens vom 20.3.2017. Neu enthalten sind die Hinweise auf die Änderungen des § 7g EStG i.d.F des JStG 2020 sowie die Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung durch den BFH zum § 7g EStG.

[2] Gesetz v. 21.12.2020, BGBl I 2020 S. 3096
[3] BStBl 2022 I S. 945.

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