Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Außerbilanzielle Bildung
  • Nachträgliche Bildung
  • Betriebsprüfung
  • Einschränkung ab 2021

1 So kontieren Sie richtig!

 

Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto

Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV Position
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) 9970 9970   Sonstige Vermögensgegenstände
Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) 9971 9971   Sonstige Vermögensgegenstände
Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Haben) 9972 9972   Sonstige Vermögensgegenstände
Hinzurechnung Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 2 EStG aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr, außerbilanziell (Soll) 9973 9973   Sonstige Vermögensgegenstände

So kontieren Sie richtig!

Unabhängig von der Rechtsform haben Unternehmer und Freiberufler die Möglichkeit, mithilfe eines Investitionsabzugsbetrags[1] ihre Steuerbelastung zu senken, ohne Geld ausgeben zu müssen. Der Investitionsabzugsbetrag beträgt maximal 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten. Er kann, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, auch für zurückliegende Jahre beansprucht werden, z. B. um Steuernachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung zu korrigieren. Soweit Buchungen erforderlich werden, verwendet der Unternehmer das Konto "Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll)" 9970 (SKR 03) bzw. 9970 (SKR 04) und das Konto "Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben)" 9971 (SKR 03) bzw. 9971 (SKR 04). Ab dem Jahr 2021 ist eine rückwirkende Berücksichtigung, um Steuernachzahlungen aufgrund einer Betriebsprüfung zu vermeiden, nicht mehr möglich.

 

Buchungssatz:

Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll)

an Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben)

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Investitionsabzugsbetrag wird nachträglich geltend gemacht

Bei Herrn Huber hat eine Betriebsprüfung für die Jahre 2017, 2018 und 2019 stattgefunden. Aufgrund der Betriebsprüfung erhöht das Finanzamt den Gewinn von Herrn Huber für das Jahr 2019 um 18.000 EUR.

Herr Huber hat am 5.5.2020 einen Transporter für 40.000 EUR angeschafft, ohne dass er bisher dafür einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat. Er hat allerdings die Voraussetzungen erfüllt, um vorweg einen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. (40.000 EUR x 40 % =) 16.000 EUR geltend machen können. Da die Anschaffung innerhalb von 3 Jahren nach dem Jahr 2019 erfolgt, macht er nachträglich für 2019 einen Investitionsabzugsbetrag von 16.000 EUR geltend.

Der Transporter ist eine begünstigte Investition und wurde innerhalb der 3-Jahresfrist angeschafft. Für die Beurteilung, ob es sich um eine "künftige" (geplante) Anschaffung handelt, ist auf den Zeitpunkt am Ende des Gewinnermittlungszeitraums (also auf den 31.12.2019) abzustellen.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
9970/9970 Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Soll) 16.000 9971/9971 Investitionsabzugsbetrag § 7g Abs. 1 EStG, außerbilanziell (Haben) 16.000

Durch den Antrag von Herrn Huber, für das Jahr 2019 einen Investitionsabzugsbetrag von (40.000 EUR x 40 % =) 16.000 EUR zu bilden, bleiben von der Gewinnerhöhung im Rahmen der Betriebsprüfung nur noch (18.000 EUR – 16.000 EUR =) 2.000 EUR übrig.

Die Bildung des Investitionsabzugsbetrags erfolgt zwar außerhalb der Bilanz, sollte sich aber in der Buchführung nachvollziehen lassen.

3 Grundlagen für die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags

Für geplante Investitionen können Unternehmer/Freiberufler ihren Gewinn vorab mindern, und zwar bis zur Höhe von maximal 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten. Zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist allein die Absicht ausreichend, innerhalb der nächsten 3 Jahre abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen zu wollen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Investitionsabsicht vorhanden, wenn der Unternehmer

  • den Investitionsabzug in seiner ursprünglichen Steuererklärung beantragt hat oder
  • den Investitionsabzugsbetrag in der erstmaligen Steuerfestsetzung im Rahmen eines Einspruchs nach einem Schätzungsbescheid geltend macht.

3.1 Investitionsabzugsbetrag auch noch bei bereits erfolgter Anschaffung möglich

Probleme mit der Finanzverwaltung kann es dann geben, wenn der Investitionsabzugsbetrag nicht in der ursprünglichen Steuererklärung beantragt wurde. Der BFH unterscheidet allerdings zwischen Investitionsabsicht und der Absicht, einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden.[1] Nach diesem BFH-Urteil hat der Unternehmer gem. § 7g EStG ein Wahlrecht, ob er einen Investitionsabzugsbetrag bilden will oder nicht. Dieses Wahlrecht kann er unbefristet und bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids ausüben.

Bei der Beurteilung, ob es sich um eine "künftige" (geplante) Anschaffung handelt, ist immer auf den Zeitpunkt am Ende des Gewinnermittlungszeitraums abzustellen, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird.

  • Es reicht aus, wenn die geplante Investition noch durchführbar und objektiv möglich ist.
  • Der Unternehmer kann einen Investitionsabzugsbetrag auch dann noch bild...

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