Leitsatz

Wird die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags in der Steuererklärung unterlassen, obwohl das entsprechende Wirtschaftsgut bereits vor der Erklärungsabgabe angeschafft war, kann die Bildung später nicht nachgeholt werden. Ein solcher Antrag kommt zu spät.

 

Sachverhalt

Ein selbstständiger Kfz-Sachverständiger reichte seine Einkommensteuererklärung am 11.12.2008 ein. Bereits einen Tag zuvor hatte er ein Kfz erworben, für das er in der Steuererklärung jedoch noch keinen Investitionsabzugsbetrag gebildet hatte. Im Einspruchsverfahren beantragte er die nachträgliche Gewährung des Abzugsbetrags.

 

Entscheidung

Die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist nicht möglich. Der Umstand, dass der Sachverständige seine Steuererklärung ohne Bildung eines Investitionsabzugsbetrags eingereicht hat, lässt auf eine fehlende Bildungsabsicht im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe schließen. Die Bildung setzt einen sog. Finanzierungszusammenhang voraus, d. h. der Investitionsabzugsbetrag muss auch tatsächlich zur Finanzierungserleichterung dienen. Hierzu ist es erforderlich, dass die Absicht zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags spätestens mit Anschaffung des Wirtschaftsguts vorliegt. Das Verhalten des Unternehmers im Urteilsfall spricht jedoch dafür, dass er sich erst nach Anschaffung des Kfz zur Bildung eines Abzugsbetrags entschlossen hat.

 

Hinweis

Wird ein Investitionsabzugsbetrag erstmalig in der Steuererklärung geltend gemacht, ist der Finanzierungszusammenhang jedoch auch dann gewahrt, wenn die betroffenen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung bereits angeschafft waren. In diesem Fall wird zugunsten des Unternehmers unterstellt, dass er die Investitionsabsicht bereits vor der Anschaffung hatte, die Steuererklärung ihm nur die erstmalige Möglichkeit bot, seine Absicht zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags auszudrücken.

Hinweis: Die Finanzverwaltung gewährt auch grundsätzlich keinen Abzugsbetrag mehr, wenn die Investition im Zeitpunkt der nachträglichen Antragstellung bereits getätigt wurde[1].

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.09.2010, 12 K 12197/09

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