Nach § 7g Abs. 5 EStG können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Sonderabschreibungen bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht überschreitet, und das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.[1]

 
Hinweis

Geplante Erhöhung der Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibung beträgt derzeit bis zu 20 Prozent der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Nach dem im Vermittlungsausschuss am 21.2.2024 beschlossenen Kompromiss zum Wachstumschancengesetz sollen zukünftig bis zu 40 Prozent der Investitionskosten abgeschrieben werden können.[2]

Die Erhöhung soll für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023 gelten.

Der Bundestag hat das Vermittlungsergebnis am 23.2.2024 bereits bestätigt.[3] Offen ist derzeit noch, ob auch der Bundesrat am 22.3.2024 das Ergebnis bestätigen wird.

 
Hinweis

Sonderabschreibung auch für vermietete Wirtschaftsgüter

Bislang waren im Rahmen der Sonderabschreibungen nach § 7g EStG nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt wurden. Aufgrund der Änderungen durch das JStG 2020 können auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich der Sonderabschreibung fallen.[4]

Die Neuregelung zur Einbeziehung vermieteter Wirtschaftsgüter findet erstmals für Sonderabschreibungen Anwendung, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Bei nach § 4a EStG vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren findet die Neuregelungen für Sonderabschreibungen, die in nach dem 17.7.2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, Anwendung.[5]

[2] BT-Drs. 20/10410; Im ursprünglichen Regierungsentwurf für ein Wachstumschancengesetz (BT-Drs. 20/8628) war noch eine Erhöhung auf 50 Prozent vorgesehen.
[3] BR-Drs. 87/24.
[4] § 7g Abs. 5 i. V. m. § 7g Abs. 1 S. 1 EStG i. d. F. des JStG 2020.
[5] § 52 Abs. 16 EStG i. d. F. des JStG 2020.

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