Die Rückgängigmachung des IAB und somit die Änderung bereits zurückliegender Veranlagungszeiträume ist verfahrensrechtlich in § 7g Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG geregelt. Neben der eigentlichen Änderungsvorschrift in Satz 2 gelten auch besondere Festsetzungsfristen nach Satz 3. Eine Rückgängigmachung des IAB wegen fehlender Investition im 3-Jahreszeitraum ist selbst bei einem wegen Überschreiten der Obergrenzen zu Unrecht gebildeten IAB möglich. Zudem sind in einem solchen Fall eine etwaige Nachzahlung nach § 233a AO zu verzinsen.[1]

Ein Investitionsabzugsbetrag kann gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG nachträglich im Jahr seines Abzugs rückgängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige im späteren Jahr der Investition zwar den (innerbilanziellen) Abzug von 40 % bzw. 50 % der Anschaffungskosten vornimmt, es aber unterlassen hat, den in einem Vorjahr abgezogenen Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell hinzuzurechnen, und das FA auf dieser Grundlage den –nicht mehr änderbaren– Steuerbescheid für das Jahr der Investition erlassen hat.[2]

Wird ein IAB zutreffend rückgängig gemacht und unterläuft dem Finanzamt hierbei ein Fehler, z. B. bei der Höhe der Hinzurechnung, kann der ursprünglich beantragte IAB zwar innerhalb der Frist des § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG in zutreffender Höhe rückgängig gemacht werden, nicht jedoch zusätzlich die zunächst fehlerhaft ermittelte Hinzurechnung.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge