Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. sie werden regelmäßig ersetzt
  2. ihr Gesamtwert ist für die Kommune von nachrangiger Bedeutung
  3. der Bestand unterliegt in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, braucht in der Regel nur alle 5 Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchgeführt zu werden.

Für Aufwuchs kann sogar ein pauschaliertes Festwertverfahren angewendet werden. Eine Revision ist dann erst nach 10 Jahren und eine Neuberechnung des Forsteinrichtungswerks alle 20 Jahre durchzuführen.

Der regelmäßige Ersatz ist erfüllt, wenn sich der Verbrauch, die Abgänge und Abschreibungen durch Zugänge ausgleichen. Nachrangig ist die Summe der Festwerte dann, wenn diese im Verhältnis zur Bilanzsumme 5 % nicht überschreiten.

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