Zusammenfassung

 
Überblick

Infolge des Wegfalls von Devisentransferbeschränkungen und der Öffnung der Kapitalmärkte ist zunehmend festzustellen, dass deutsche Anleger auch angesichts der oft höheren Renditen verstärkt in ausländische Kapitalanlagen investieren.

Die erzielten Einkünfte unterliegen regelmäßig einer ausländischen Quellensteuer als auch der deutschen Abgeltungssteuer (unter Anrechnung nach § 32d Abs. 5 EStG). Für den Ausnahmefall gilt die Regelbesteuerung und die Anwendung des § 34c EStG.

Der Beitrag erläutert die Besteuerung grenzüberschreitender Einkünfte aus Dividenden und Zinsen und stellt dabei die Beurteilung der Finanzverwaltung sowie der beratenden Berufe dar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Auffassung der Finanzverwaltung zur Abgeltungssteuer ergibt sich aus der Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens zur Abgeltungsteuer (BMF-Schreiben v. 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004 :017, BStBl 2016 I S., 85) mit diversen Nachträgen (BMF, Schreiben v. 20.4.2016, BStBl 2016 I S. 475, BMF, Schreiben v. 16.6.2016, BStBl 2016 I S. 527, BMF, Schreiben v. 10.5.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004 :02, BStBl I 2019 S. 464 und BMF, Schreiben v. 16.9.2019, IV C 1 – S 2252/08/10004 :027), die im Anhang 19 zum EStH zusammengefasst abgedruckt sind. Für Fragen der DBA-Anwendung sind diverse ergänzende BMF-Schreiben ergangen.

Zur Problematik der "ausländischen Kapitalerträge und Abgeltungssteuer" sind bislang noch keine FG oder BFH-Entscheidungen ergangen. Hingegen liegen zur Frage der Steuerpflicht dem Grunde nach (nach DBA und InvStG) diverse Entscheidungen vor, die nachfolgend im Beitrag erläutert werden.

1 Besteuerung grenzüberschreitender Einkünfte aus Dividenden und Zinsen

1.1 Bedeutung des Themenfelds

Mit Wirkung zum 1.1.2009 gilt für die Besteuerung privater Kapitalanlagen das System der Abgeltungssteuer, das den Ausgangspunkt im Unternehmensteuerreformgesetz 2008[1] hat.

Alles sollte einfacher und günstiger werden. Die Zielsetzungen der Abgeltungssteuer sind nach der Begründung im Gesetzesentwurf:

  • Erhebliche steuerliche Entlastung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (25 % statt (i. d. R. höherer) Grenzsteuersatz bei Einbeziehung in die Veranlagung). Damit soll auch der Kapital- und Steuerflucht ins Ausland entgegengewirkt werden.
  • Drastische Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch den abgeltenden Steuerabzug an der Quelle. Die Steuerpflichtigen sollen sich bei ihrer Steuererklärung nicht mehr mit den komplizierten Anlagen KAP und AUS und nur noch seltener mit der Anlage SO "herumschlagen" müssen. Auch für die Finanzämter sollte es einfacher werden, wenn diese Anlagen nicht mehr überprüft werden müssen.

Ob dieses Konzept jedoch langfristig beibehalten wird, ist fraglich. Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 10.3.2017 die Bundesregierung aufgefordert, die Abgeltungssteuer abzuschaffen und Kapitalerträge wieder dem persönlichen Einkommensteuersatz der Steuerpflichtigen zu unterwerfen. Kapitalerträge sollen gegenüber anderen Einkunftsarten nicht mehr privilegiert werden. Hintergrund ist vor allem die Einführung des grenzüberschreitenden Kontrollmeldesystems[2]. Es ist allerdings bislang zu keinem Aufgriff im Gesetzgebungsverfahren gekommen.

[1] v. 14.8.2007, BStBl 2007 I S. 630.

1.2 Steuerabzug

Konkret unterliegen der Abgeltungssteuer nach § 32d EStG auch ausländische Kapitalerträge und Kursgewinne. Auf Antrag des Steuerpflichtigen erfolgt eine Günstigerprüfung (Vergleich zwischen dem besonderen Steuersatz für Kapitalerträge und dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen[1]). Das Besteuerungsrecht für ausländische Kapitaleinkünfte ergibt sich auf nationaler Ebene aus § 20 EStG. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist auf DBA-Ebene bei Zinsen und Dividenden auf Art. 10 und 11 des OECD-MA bzw. auf die entsprechenden Regelungen in den einzelnen DBA abzustellen. Danach wird grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten unter Anrechnung der ausländischen Steuer[2] das Besteuerungsrecht zugewiesen.

1.3 Alternative Veranlagung beim Auslandsdepot

Bei Kapitalerträgen und Kursgewinnen ausländischer Wertpapiere, die in einem inländischen Depot liegen, wird die Abgeltungssteuer (wie bei inländischen Wertpapieren) unmittelbar vom inländischen Kreditinstitut abgezogen. Wer Wertpapiere im Ausland verwahrt, muss die erzielten Erträge und Kursgewinne in der Einkommensteuererklärung angeben (Erklärungspflicht[1]). Ausländische Kapitalerträge und Kursgewinne werden aber dann wie inländische im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich nur mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % zuzüglich Kirchensteuer besteuert. Die Erklärungspflicht gilt auch für Erträge aus Investmentfonds, soweit keine Kapitalertragsteuer einbehalten wird (z. B. bei ausschüttungsgleichen Erträgen ausländischer thesaurierender Investmentfonds).

1.4 Erfahrungen mit der Abgeltungssteuer

Nach den Erfahrungen der ersten Jahre ist festzuhalten, dass bezüglich ausländischer Kapitalerträge der erhoffte Vereinfachungseffekt häufig nicht eintritt, da der nachfolgende "Idealfall" von den Banken bzw. sonstigen Zahlstellen nicht "abgewickelt" wurde bzw. werd...

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