Tz. 2120

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Im BMF-Schr vom 13.07.2009 (BStBl I 2009, 835) wird die Auff vertreten, dass für die Frage der Endgültigkeit des Verlusts allein auf die rechtliche Möglichkeit der Verlustberücksichtigung im BetrSt-Staat abzustellen sei. Der tats Verlustabzug, dh die Wahrnehmung der rechtlichen Möglichkeit sei unbeachtlich. Ergänzende Beschl wurden nur durch OFD-Verfügungen umgesetzt (s Vfg des bay LfSt v 19.02.2010, S 1366.1.1–3/10 St 32, Haufe Index 2 304 529).

Die aktuelle Auff der Fin-Verw lässt sich wie folgt zusammenfassen: Es gibt "nie" einen endgültigen Verlust! Im Detail:

  • Die ausl BetrSt erzielt einen Verlust; das StR des BetrSt-Staates kennt einen Verlustvortrag: Der Verlust kann iRd Vortragsregelung noch Gegenstand einer Verrechnung sein. Er ist damit nicht endgültig und kann nicht qua Verlusttransfer mit positiven Eink des inl Stammhauses verrechnet werden.
  • Die ausl BetrSt erzielt einen Verlust; das StR des BetrSt-Staates kennt keinen Verlustvortrag: Der Verlust kann nicht qua Verlusttransfer mit positiven Eink des inl Stammhauses verrechnet werden. Denn der EU-Vertrag verpflichtet keinen Mitgliedstaat, eine ungünstige Regelung des BetrSt-Staates auszugleichen.
  • Das StR des ausl BetrSt-Staates kennt einen befristeten Verlustvortrag; die Befristung führt zum Untergang von Verlustvorträgen: Der Verlust kann nicht qua Verlusttransfer mit positiven Eink des inl Stammhauses verrechnet werden. Denn der EU-Vertrag verpflichtet keinen Mitgliedstaat, eine ungünstige Regelung des BetrSt-Staates auszugleichen. Zu beachten ist auch, dass ein solcher Verlusttransfer den ortsansässigen Unternehmer ggü den dt Investoren schlechter stellen würde (eine zwar europarechtlich zulässige, aber wirtschaftspolitisch wenig befriedigende Inländerdiskriminierung).
  • Das StR des ausl BetrSt-Staates kennt einen befristeten Verlustvortrag; die BetrSt wird eingestellt, bevor der Verlustvortrag aufgezehrt ist und es wird vor Ende des Vortragszeitraums auch nicht wieder eine BetrSt eröffnet: Der Verlust kann nicht qua Verlusttransfer mit positiven Eink des inl Stammhauses verrechnet werden. Denn der EU-Vertrag verpflichtet keinen Mitgliedstaat, eine ungünstige Regelung des BetrSt-Staates auszugleichen.

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