Tz. 2100

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Eine Verlustberücksichtigung in Nicht-DBA-Staaten ist nur bei "aktiver" Tätigkeit gem § 2a Abs 1 Nr 2, Abs 2 S 1 EStG möglich, dh nur, wenn der Stpfl nachweist, dass die negativen Eink aus einer gew BetrSt im Nicht-DBA Ausl stammen, die den Aktivitätskatalog des § 2a EStG erfüllt. Abw vom Aktivitätskatalog der DBA bzw des § 8 AStG, sind dies Unternehmen, die ausschl oder fast ausschl die Herstellung oder Lieferung von Waren, außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie die Bewirkung gew Leistungen zum Gegenstand haben, soweit diese nicht der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung oder der Verpachtung von WG einschl der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das unmittelbare Halten einer Beteiligung von mind einem Viertel am Nenn-Kap einer Kap-Ges, die ausschl oder fast ausschl die vorgenannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit dem Halten der Beteiligung in Zusammenhang stehende Finanzierung gilt als Bewirkung gew Leistungen, wenn die Kap-Ges weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inl hat.

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