Tz. 2098

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Keine Abzugsverbote ergeben sich

  • aus verlustträchtigen Direktgeschäften mit ausl Kunden;
  • Aktivitäten, die noch nicht den BetrSt-Begriff der DBA erfüllen.

Diese Ausnahmefälle sind regelmäßig aus dem Katalog des Art 5 Abs 4 des jeweiligen DBA zu entnehmen. Allen Fällen ist gemeinsam, dass es sich lediglich um Hilfstätigkeiten oder vorbereitende Handlungen handelt (Rn 23 des OECD-MAK zu Art 5 des OECD-MA).

Entscheidend für die Annahme einer derartigen untergeordneten Bedeutung ist, dass derartige Geschäftseinrichtungen zwar betriebsnotwendig sein können, dass sie aber derart weit von der tats Gewinnerzielung entfernt sind oder es tats und rechtlich schwierig ist, der betreffenden Geschäftseinrichtung einen Gewinn zuzuweisen (Rn 23 des MAK zu Art 5; auch s Baranowski, IWB F3 Deutschland Gr2 S 621).

 

Tz. 2099

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

In der Praxis können damit Verluste folgender Ausl-Aktivitäten unmittelbar im Inl berücksichtigt werden:

  • Einkaufsstellen (s Art 7 Abs 5 OECD-MA);
  • Kontroll- und Koordinierungsstellen (s Schr des BMF v 24.08.1984, BStBl I 1984, 458);
  • konzerninterne Leistungen, soweit diese keinen Umfang erreichen, die ein "Out-Sourcing" ermöglichen (zB bei Buchhaltungsarbeiten, EDV, Rechtsberatung; s Rn 26 und 28 des OECD-MAK zu Art 5);
  • Garantieleistungen, die kein Kundendienstlager bedingen (s Rn 25 des OECD-MAK zu Art 5);
  • Managementbüros die noch nicht den Umfang einer Geschäftsleistungs-BetrSt erreichen (s Rn 24 des OECD-MAK zu Art 5); danach ist eine Geschäftsleitungs-BetrSt anzunehmen, wenn ein Büro für die Überwachung und Koordinierung der Tätigkeiten von Abteilungen bzw TG zuständig ist;
  • Planungsbüros, die noch nicht kundenspezifische Leistungen erbringen (s Rn 25 des OECD-MAK zu Art 5);
  • Redaktionsaußenstellen (s Urt des BFH v 23.01.1985, BStBl II 1985, 417);
  • Repräsentationsbüros (s Rn 24 des OECD-Kommentars zu Art 5).

Hinweis: Dieser Katalog gilt für die dt "Alt-DBA". Infolge des BEPS-Projekts der OECD ergibt sich auch eine Absenkung der Schwelle der BetrSt-Begründung zB durch Einschränkung des Katalogs der Hilfs- und Nebentätigkeiten in Art 5 Abs 4 OECD-MA. Mit Umsetzung des neuen Katalogs durch das sog Multerale Instrument (s Haase, IWB 2017, 16) wird sich ab 2018 oder 2019 eine erhebliche Einschränkung der berücksichtigungsfähigen Direktverluste ergeben, da mehr BetrSt-Fälle entstehen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge