Tz. 2131

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

Eine offizielle Äußerung der Fin-Verw zur Beurteilung der Fälle liegt nicht vor.

Vor einer ges Regelung sollen allerdings noch vd BFH-Verfahren abgewartet werden.

Bereits vor dem neuen EuGH Urt waren die Verfahren R 17/16, I R 18/16 und I R 2/15 anhängig geworden. In diesen geht es um die Frage, ob die finalen Verluste einer ausl BetrSt aufgr der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit und vor dem Hintergrund der o. g. "Timac Agro"-Entsch des EuGH im Inl abzb sind, wenn entweder die Verluste im Quellenstaat nicht mehr verwertet werden können oder die ausl BetrSt endgültig geschlossen wird.

Zudem hat das FG München mit Beschl v 31.05.2016–7 V 3044/15 auf der neuen Linie des EuGH entschieden und ebenfalls einen Verlustabzug im Inl abgelehnt.

"Umgeschwenkt" ist bereits das FG He (s Urt des FG Hessen v 04.09.2018, IStR 2018, 920 mit Anm Mitschke).

In dem Urt-Fall ist die Berücksichtigung abkommensrechtlich freigestellter Verluste aus einer im Jahr 2004 eröffneten und im Jahr 2007 endgültig geschlossenen britischen BetrSt streitig. Die BetrSt hat während der gesamten Dauer ausschl Verluste erzielt. Die Klägerin begehrt, sämtliche von 2004 bis 2007 aufgelaufenen Verluste im Streitjahr 2007 als sog finale Verluste bei der KSt und der GewSt anzuerkennen.

Das FG Hessen hat der Klage stattgegeben.

Nach Ansicht des Hess FG ergibt sich aus dem Urt des EuGH v 12.06.2018 C-650/16 "Bevola" mit hinreichender Klarheit, dass es die Besteuerung nach der wirtsch Leistungsfähigkeit gebietet, dass von einem unbeschr Stpfl in einem anderen Mitgliedstaat erzielte Verluste abgezogen werden können, wenn aufgr der Einstellung der Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat dort dauerhaft kein Abzug der Verluste mehr möglich sein wird. Soweit der BFH aus der EuGH-Entsch "Timac Agro" im Urt v 22.02.2017 (BStBl II 2017, 709) einen anderen Schluss gezogen hat, sei dies jedenfalls durch die EuGH-Entsch "Bevola" überholt. Für Zwecke der GewSt gelte das Gleiche (Verweis auf Urt des BFH v 09.06.2010, BFHE 230, 35, vor der EuGH-Entsch "Timac Agro").

Beim EuGH sind noch die beiden Rs C-607/17 (Memira Holding) und C-608/17 (Holmen) anhängig. Hierbei stellt sich nicht nur die Frage der Berücksichtigung finaler Verluste im Wohnsitzstaat dem Grunde nach, sondern auch die Frage des Umfangs der Abzugsfähigkeit (Letztjahr oder die gesamten aufgelaufenen Verluste mit/ohne Kürzung früherer Gewinnjahre). Hierzu ist festzuhalten, dass die dt Generalanwältin in beiden Verfahren am 10.01.2019 ihre Schlussanträge vorgelegt hat. Darin vertritt sie die Auff, wonach gem dem EuGH-Urt in der Rs C-172/13 (KOM/Vereinigtes Königreich) Gegenstand einer Verrechnung sog endgültiger Verluste nicht der gesamte Verlustvortrag ist.

 

Tz 2132–2133

Stand: EL 96 – ET: 06/2019

vorläufig frei

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