Tz. 2123

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Gegenstand der Entsch waren Verluste, die eine inl GmbH mit ihren zwei französischen BetrSt in den Jahren 1999 bis 2001 erzielte. Die BetrSt wurden im Jahr 2001 aufgegeben.

Auf die Verluste war nach französischem StR ein fünfjähriger Vortragszeitraum anwendbar. Ebenso war ein dreijähriger Verlustrücktrag eröffnet. Darüber hinaus sah das französische StR auch für den Fall der Fusion und ihr gleich gestellte Transaktionen die Möglichkeit vor, Verluste auf die übernehmende(n) Gesellschaft(en) zu übertragen und auf deren spätere Gewinne anzurechnen. Bei einer Unternehmensspaltung oder der Einbringung nur eines Teils des Aktivvermögens würden die Verluste übertragen, die in den jeweils eingebrachten Geschäftsbereich fallen.

Der BFH erlaubt im Urt-Fall den Verlusttransfer. Den Anknüpfungspunkt hierfür sieht er in der Aufgabe der BetrSt. Denn während zB eine Befristung des Vortragszeitraums eine rechtliche Einschränkung der Verlustberücksichtigung sei, die nach der Rspr des EuGH nicht zur Endgültigkeit des Verlusts und damit seines Transfers führe, sei dies bei tats Gegebenheiten anders zu beurteilen. Hierzu zähle die Aufgabe der BetrSt.

Abw von der Entsch I R 84/04 (s Tz 2111) erfolgt der Abzug nicht "phasengleich" sondern phasenverschoben im Jahr des definitiven Untergangs der BetrSt. Nach einem obiter dictum soll dies nicht nur der Fall der Aufgabe, sondern auch die Umwandlung oder Übertragung sein.

Dem von der Fin-Verw vorgebrachten Argument, die Klägerin könne mit einer neu begründeten französischen BetrSt ihren Verlustvortrag wieder aufnehmen, folgte der BFH nicht. Er verweist zum einen darauf, dass der Sachverhalt hierfür keinen Anhalt biete und im Übrigen für den Fall einer späteren Verlustverwertung über § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO berücksichtigt werden könne. Im Übrigen sei es die Betriebsaufgabe vor Ablauf des Vortragszeitraums, die "in Art einer überholenden Kausalität" die Endgültigkeit des Verlusts und damit dessen Transfer ausgelöst habe. Verlusttransfer und -abzug gälten – so der BFH – für die KSt- und die GewSt gleichermaßen. Anders als die KSt sei die GewSt zwar durch das Territorialitätsprinzip begrenzt. Die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung des Stammhaus-Staates zur subsidiären Verlustberücksichtigung ergebe sich für die KSt aus der Durchbrechung der DBA-rechtlichen Symmetriethese. Diese gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung sei aber in gleicher Weise auch iR des gewstlichen Territorialitätsprinzips zu beachten.

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