Tz. 1730

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Nur bei Pers-Ges stellt sich hingegen die Frage der Zuordnung von Sonder-BA.

 

Beispiel:

An der M-KG sind die Kdst A GmbH und B-GmbH mit je 50 % beteiligt. Am 01.01.01 veräußert A seinen Anteil an den neu eintretenden Kdst C-GmbH. Der Kaufpreis beträgt 10 Mio EUR. C finanziert den Kaufpreis durch ein Bankdarlehen, für das im VZ 01 700 TEUR Zinsen anfallen. Die Zinsen werden iRd einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der M-KG als Sonder-BA der CGmbH berücksichtigt. Die M-KG erzielt in 01 die folgenden Gewinne:

 
Stammhaus D 1 000 000 EUR
BetrSt Hongkong 4 000 000 EUR
BetrSt Singapur 5 000 000 EUR
 

Tz. 1731

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

 

Lösung:

Zuordnung des Darlehens

BetrSt sind unselbständige Teile eines Gesamtunternehmens, denen für Zwecke der Besteuerung ein Teilgewinn zuzurechnen ist. Als Maßstab für die Gewinnzuordnung gilt die Fiktion der BetrSt als selbständiges Unternehmen. Bei der Frage, wie diese Gewinne zu ermitteln sind, ist das jeweilige innerstaatliche StR maßgeblich (ebenso hierzu s Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Rn 136 zu Art 7 OECD-MA). Danach sind nach dt StR bei der Ermittlung des Gewinns einer Pers-Ges auch die Eink aus dem Sonder-BV der Gesellschafter einzubeziehen (ebenso hierzu s Wassermeyer, Rn 141). Von diesen Grundsätzen ausgehend, ist zu untersuchen, wie die Zinsaufwendungen zu behandeln sind. Die Darlehen wurden aufgenommen, um den Erwerb der Kommanditanteile zu finanzieren. Stlich handelt es sich dabei nicht um den Erwerb eines immateriellen WG "Gesellschaftsanteil" sondern um ideelle Anteile an den bilanzierten und nicht bilanzierten WG des Gesamthandvermögens (s L Schmidt, EStG, § 16 Rn 452). Das Darlehen wurde daher anteilig auch zum Erwerb von ideellen Anteilen am Anlagevermögen und am Waren- und Forderungsbestand der BetrSt Singapur und Hongkong aufgenommen.

 

Tz. 1732

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Auch bei Anwendung des "Dealing at arm’s length"-Grundsatzes kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Wäre die gleiche Tätigkeit unter den gleichen Bedingungen zB in Hongkong von einem selbständigen Unternehmen ausgeübt worden, wären die Zinsaufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Unternehmens stehen, natürlich bei der Gewinnermittlung dieses Unternehmens als BA zu berücksichtigen gewesen.

Damit sind die Zinsen den BetrSt Hongkong und Singapur grds anteilig zuzuordnen.

Aufteilungsmaßstab

 

Tz. 1733

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Im vorliegenden Fall wäre es wohl sinnvoll, eine Unternehmensbewertung des Stammhauses und der BetrSt nach den allgemeinen Grundsätzen durchzuführen und das Darlehen und damit auch die Zinsen im Verhältnis der Unternehmenswerte der einzelnen Unternehmensteile aufzuteilen und zuzuordnen.

Auswirkungen von Wertveränderungen in der Zukunft

 

Tz. 1734

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

UE ist das im Erstjahr gefundene Verhältnis bis zur völligen Tilgung des Darlehens maßgebend. Damit sind die Zinsen über die Gesamtlaufzeit des Darlehens den einzelnen Betriebsteilen in diesem Verhältnis unverändert zuzuordnen.

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