Tz. 1708

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Nach Auff der Fin-Verw (s Schr des BMF v 13.01.1997, BStBl I 1997, 97, übernommen in Rn 4.1.4 der Verw-Grds-Pers-Ges, s Schr des BMF v 16.04.2010, BStBl I 2010, 354 bzw Überarbeitung s Schr des BMF v 26.09.2014, BStBl I, 1258) unterliegen die Gewinnanteile von Kdst einer tschechischen/slowakischen KG (Komanditni Spolecnost – KS / Komanditna Spolecnost – KS, ähnlich einer dt KG) der KSt; es handelt sich damit im Staat des Unternehmens um Dividenden.

Wegen der nach dem Typenvergleich gegebenen Beurteilung als Pers-Ges nach dt Recht gilt allerdings auf der Ebene der dt Besteuerung der beteiligten Kap-Ges das BetrSt-Prinzip, so dass die auf die Kommandit-Kap-Ges entfallenden Gewinnanteile stfrei sind. Zu beachten ist allerdings, dass das DBA eine Aktivitätsklausel enthält. Die Gesellschaft selbst ist abkommensberechtigt (s Tz 1693). Evtl Sondervergütungen der inl Kap-Ges sind entspr den oben (s Tz 1575) dargestellten Grundsätze nach den DBA-Normen für Zinsen, Lizenzen etc zu behandeln. Sie sind innerstaatlich Bestandteil des gew Gewinns der Kap-Ges.

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