Tz. 1646

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Das deutsche Treaty override zur Besteuerung von Sondervergütungen kann zu Doppelbesteuerungen führen, wenn der andere Staat der dt Qualifikation nicht folgt und zB Zinszahlungen ebenfalls (nach Art 11 OECD-MA) der Besteuerung unterwirft. Der Ansässigkeitsstaat ist jedoch nicht grds verpflichtet, die Doppelbesteuerung zu vermeiden; dies gilt nach der OECD-Partnership Report insbes für Qualifikationskonflikte.

Nach der ges Nachbesserung in § 50d Abs 10 EStG 2013 ist zu beachten, dass insoweit als es zu einer Zurechnung der Sondervergütungen (als auch der Erträge des Sonder-BV bzw der Aufwendungen) zu einer inl BetrSt kommt, weil der Ansässigkeitsstaat die dt St nicht anrechnet, in D die ausl St anzurechnen ist (§ 50d Abs 10 S 5 EStG).

 

Tz. 1647

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Sofern allerdings das jeweilige DBA D als Quellenstaat ein Besteuerungsrecht einräumt (Quellensteuervorbehalt entspr Art 11 Abs 2 OECD-MA für Zinsen), ist eine Anrechnung ausgeschlossen. Der dem Grunde nach anrechenbare Betrag ist höchstens bis zur Höhe der dt St anrechenbar, die auf die Sondervergütungen bzw die Erträge und Aufwendungen aus dem Sonder-BV entfällt. Der Höchstbetrag ist in entspr Anwendung des § 34c EStG/§ 26 KStG zu ermitteln. Die Fin-Verw lehnt damit in den Verw-Grds Pers-Ges die geforderte Anrechnung zum Grenz-St-Satz (s Schmidt, DStR 2013, 1704) ab.

Der Nachw über die gezahlte ausl St ist nach § 68b EStDV zu führen. Ist bereits ein dt St- Bescheid ohne Anrechnung ergangen, kann dieser unter den Voraussetzungen des § 175 Abs 1 Nr 2 AO geändert werden. Die Anrechnung der ausl St ist nicht davon abhängig, dass zuvor ein (erfolgloses) Verständigungsverfahren iS des Art 25 OECD-MA geführt wurde.

 

Tz. 1648

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Keine Aussage enthalten die Verw-Grds Pers-Ges zur Frage unangemessener Vergütungen (zB wenn der Gesellschaftsvertrag der inl KG eine Verzinsung von 10 % vorsieht, das angemessene Zinsniveau aber bei 3 % liegt). UE liegt in diesen Fällen eine Überentnahme vor, und die Anwendung des § 50d Abs 10 EStG und vor allem der St-Anrechnung kann sich nur auf die angemessene Vergütung beziehen. Zur Begr ist insoweit auf den DBA Vorbehalt in Art 11 Abs 3 bzw 12 Abs 4 MA zu verweisen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge