Tz. 1609

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Allgemeine Auslegung

Art 13 des DBA Luxemburg enthält selbst keine spezielle abkommensrechtliche Definition des Dividendenbegriffs. Ergänzend zu Art 13 DBA-Luxemburg wird in Nr 11 des Schluss-Prot jedoch folgendes bestimmt:

Zitat

11. Wie ein Unternehmer wird ein stiller Gesellschafter behandelt, wenn mit seiner Beteiligung eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist. Ist dies nicht der Fall, so werden die Eink aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter als Dividenden (Art 13) behandelt

Für die Behandlung in D lautet Art 20 Abs 2 (Methodenart) wie folgt:

Zitat

... Bei Dividenden gelten die S 1 und 2 (Anm: Freistellung) nur für Dividenden, die einer Kap-Ges von einer Kap-Ges mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mind 25 % der erstgenannten Gesellschaft gehören.

Das Prot enthält jedoch keine entspr Verweisung. Str ist daher, ob der im Art 20 des DBA Luxemburg verwandte Dividendenbegriff auch die über das Schluss-Prot einbezogene stille Gesellschaft umfasst und ob auch für diese Eink – bei Vorliegen einer mehr als 25%igen Beteiligung – das Schachtelprivileg gewährt werden kann.

Die neueren dt DBA (s Jacob: Hdb DBA USA, Art 10 Anm 7ff) lassen über die Formulierung im jeweiligen Methoden-Art keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Schachtelregelung im Dividenden-Art bezüglich der Gewinnanteile aus stillen Beteiligungen ausschl für den Quellen-St-Abzug gilt. Diese Auff wird durch Äußerungen in der Lit unterstützt. Wie Mössner (StR international tätiger Unternehmen, 2. Aufl, 133, Anm B 141ff) ausführt, handelt es sich bei der Unterwerfung der Eink aus stillen Beteiligungen unter die Regeln der jeweiligen Dividenden-Art der DBA von D (einschl DBA Luxemburg) um eine Fiktion, die die Rechtsfolgen der Dividenden-Art zur Anwendung bringt, ohne dass deren Rechtsvoraussetzungen vorliegen müssen. Zu dieser Rechts-Auff gelangt auch Vogel (in DBA, Art 10 MA, Rn 166ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge