Tz. 1593

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Gestaltung "atypische Beteiligung an einer ausl Kap-Ges" wird (wurde) einerseits gewählt, um die zivilrechtliche Haftung zu begrenzen (Rechtsform: Kap-Ges). Andererseits wurde diese Gestaltung aber auch gewählt, um stlich den Verlustabzug nach § 2a Abs 3 EStG in Anspruch nehmen zu können (bis einschließlich 1998 bzw auch danach wegen einer evtl EU-Rechtswidrigkeit der Nichtberücksichtigung, s Tz 1800ff; Rechtsform: MU-Schaft) oder um eine Einmalbesteuerung nur mit Quellen-St zu erreichen.

 

Beispiel:

Die inl ABC-AG beabsichtigt in F eine Produktionsstätte in der Rechtsform einer Kap-Ges französischen Rechts (SA) zu errichten. Alleinige Gesellschafterin ist die ABC-AG. Neben der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung wird sich die AG auch als atypisch stille Gesellschafterin an der SA beteiligen. Als Einlage ist ein Betrag von x Mio EUR vorgesehen. Dafür soll die AG am Gewinn und Verlust der SA zu 98 % beteiligt werden.

Die ABC-AG ist der Auff, dass sie mit der atypischen stillen Beteiligung eine BetrSt nach Art 7 DBA F begründet.

In den Verlustjahren bis 1998 sollen die in F entstehenden Anlaufverluste nach § 2a Abs 3 EStG aF bei der inl Besteuerung zu berücksichtigen sein, ab 1999 wegen der europarechtlichen Notwendigkeit der Gleichbehandlung mit inl Verlusten (s Tz 1800ff). In den Gewinnjahren sollen die Eink des stillen Gesellschafters, obwohl sie in F BA sind, in D als gew Eink freizustellen sein.

Die unterschiedliche Qualifikation der Eink aus der stillen Beteiligung – aus französischer Sicht liegt eine Kap-Einlage des Gesellschafters vor, nach inl Recht ist von einer BetrSt durch Beteiligung an einer gew MU-Schaft auszugehen – stehe dem nicht entgegen.

Bei der Beurteilung sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:

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