Tz. 1588

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

a) Holding-Pers-Ges verfügt im Inl über Vermögen, aus dem Zinsen erzielt werden – Gesellschafter sind im DBA-Ausl ansässig

Werden die Zinsen enspr der Verw-Auff als Unternehmens-Eink angesehen (Art 7 OECD-MA), können sie im Inl besteuert werden, wenn eine inl BetrSt vorhanden ist und die Zinsen der BetrSt zuzurechnen sind (Art 11 Abs 4 OECD-MA). Enspr würde für Gewinne aus der Veräußerung des Vermögens gelten. Fehlt es an einer inl BetrSt, hat D aufgrund DBA kein Besteuerungsrecht.

Folge: Der Behandlung der Zinsen als Eink nach Art 7 kommt für den Fall Bedeutung zu, dass die Gesellschaft über eine inl BetrSt verfügt.

b) Holding-Pers-Ges hält eine Beteiligung an einer inl GmbH – Gesellschafter sind im DBA-Ausl ansässig

 

Tz. 1589

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Werden die Dividenden enspr der Verw-Auff als Unternehmens-Eink angesehen (Art 7 OECD-MA), können sie im Inl voll besteuert werden (und nicht nur im jeweiligen DBA-Staat), wenn die Gesellschaft über eine inl BetrSt verfügt und die Dividenden der BetrSt zuzurechnen sind (Art 10 Abs 4 OECD-MA). Entspr würde für Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung gelten. Allerdings: Allein die Existenz der Pers-Ges führt nicht zwingend dazu, dass im Inl auch eine BetrSt vorhanden ist.

 

Beispiel: (Abwandlung von Rn 2.2.3 der Verw-Grds Pers-Ges)

Die Holding-Pers-Ges A GmbH & Co KG hält die Anteile sowohl an der B als auch C GmbH. Die Tätigkeit der KG besteht in der Verwaltung der Anteile an der B GmbH. Kommanditisten der KG und zugleich GF der A GmbH (Kpl der KG) sind D und E Ltd mit Wohnsitz in Staat C. Die KG verfügt im Inl über keine eigenen Geschäftsräume. Ihr Sitz befindet sich an der Adresse einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Gesellschafter der KG sind nicht an der Geschäftsführung der B GmbH beteiligt.

Die Besteuerung der Gewinne der KG bestimmt sich nach Art 7 (Unternehmensgewinne) des DBA mit dem Staat C. D und E verfügen im Inl über keine BetrSt; denn es mangelt an einer festen Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit tats ausgeübt wird und zu der die der Tätigkeit zugrunde liegenden WG gehören.

Nach dt HR ist die nach inl Recht gegründete A GmbH zur Geschäftsführung der KG berufen. Die bloße rechtliche Existenz der A GmbH führt jedoch nicht zu einer inl Geschäftsleitungs-BetrSt der KG iSv Art 5 Abs 2 Buchst a OECD-MA, da es für die Beurteilung der BetrSt-Eigenschaft auf die tats Verhältnisse ankommt und im konkreten Fall die Geschäftsführung vom Ausl aus wahrgenommen wird.

Wassermeyer (IStR 2010, 37) stellt dies nicht grds, aber praktisch in Frage: Er meint, dass (im Bsp der Rn 2.2.3) die A-GmbH & Co KG irgendwo eine Geschäftsleitungs-BetrSt haben müsse; dieser Ort könne mit dem Büro eines St-Beraters identisch sein, wenn dieser formell zum GF der KG berufen ist und er diese Aufgabe, auch wenn sie nur einen geringen Umfang hat, tats wahrnimmt. Allerdings räumt er ein, dass sich die Geschäftsleitungs-BetrSt auch in der Wohnung bzw in einem Büro eines MU der KG (im Ausl) befinden könne. Es komme auf die Würdigung der tats Feststellungen an.

Fehlt es an einer inl BetrSt, hat D aufgrund DBA kein – volles – Besteuerungsrecht.

Folge: Der Behandlung der Dividenden als Eink nach Art 7 bzw der Beteiligung als BV kommt nur für den Fall Bedeutung zu, dass die Gesellschaft über eine inl BetrSt verfügt.

c) Holding-Pers-Ges hält im Inl Immobilien und erzielt daraus Vermietungs-Eink – Gesellschafter sind im DBA-Ausl ansässig

 

Tz. 1590

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Eink und VG können unabhängig von der Einordnung als Unternehmens-Eink stets in D besteuert werden (Art 6 OECD-MA). Der Auslegungsstreit hat damit keine Auswirkung.

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