Tz. 1571

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Auch bei einer Betriebsaufspaltung stellt sich die Frage, ob entspr Eink unter Art 7 OECD-MA bzw des jeweiligen DBA fallen.

 

Beispiel Betriebsaufspaltung:

Die Schweizer X-AG und Y-AG sind Gesellschafter der Frankfurter XY-GmbH. Eine personenidentische GbR (Grundstücks-GbR XY) vermietet der GmbH Produktionsgebäude. Die GmbH schüttet jährlich Dividenden an X-AG und Y-AG aus.

Nach innerstaatlichem Recht liegt eine kapitalistische Betriebsaufspaltung vor. Die GmbH-Anteile sind Sonder-BV im Besitzunternehmen, die GA sowie die Pachterträge sind nach nationalem Verständnis gewerbliche Eink.

Damit würde sich grds vordergründig ein Qualifikationskonflikt mit der Schweiz ergeben, da diese vom Wohnsitzprinzip für Dividenden nach Art 10 Abs 1 DBA CH ausgeht und nach dieser Auff D wegen des Null-Satzes zwischen MG und TG keine Quellen-St erheben kann.

Dieser Konflikt kommt allerdings im Regelfall nicht zum Tragen, da neben dem Vorliegen gew Aktivitäten auch das Tatbestandsmerkmal der BetrSt umstritten ist.

 

Tz. 1572

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Bei einer Betriebsaufspaltung über die Grenze befindet sich die BetrSt des Verpächters dort, wo er seine Tätigkeit ausübt; das wird idR der Sitz des Besitzunternehmens sein (s Urt des BFH v 14.8.1974, BStBl II 1975, 112).

Damit kann DBA-rechtlich der Qualifikation "gewerbliche Eink wegen Betriebsaufspaltung" nicht gefolgt werden. D darf auf die GA noch nicht einmal eine Quellen-St erheben. Die Grundstücksvermietung fällt unter Art 6 DBA (Vermietung). Innerstaatlich bleibt es allerdings bei gew Eink, es wird lediglich der Besteuerungsumfang aufgrund des DBA begrenzt.

Sofern das Besitzunternehmen allerdings am Firmensitz des Betriebsunternehmens über eigene/angemietete/zur Nutzung überlassene Räume verfügt, kann auch ausnahmsweise nach Auff der Fin-Verw eine Betriebsaufspaltung vorliegen, s Schr des BMF v 24.12.1999 (BStBl I 1999, 1076).

Für diesen Fall greift allerdings die Rspr des BFH, wonach iRe mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung (s Urt des BFH v 25.05.2011, BStBl II 2014, 760) keine Unternehmens-Eink vorliegen, sondern die Eink nach den Grundsätzen der Vermögensverwaltung (s Tz 1575) dem Wohnsitzstaat zuzuordnen sind.

 

Tz. 1573

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Diese Beurteilung nach dem Sinn der DBA erstaunt, da es sich bei Betriebsaufspaltungen innerstaatlich um originäre Eink iS des § 15 Abs 1 EStG handelt und nicht um eine Fiktion vergleichbar § 15 Abs 3 EStG. Die GmbH-Anteile gehören bei einer Betriebsaufspaltung nach der ständigen Rspr des BFH zum notwenigen Sonder-BV der Besitzgesellschaft, da sie der Begr und Stärkung der Besitzgesellschaft dienen. Auch die Möglichkeit der Durchsetzung des einheitlichen geschäftlichen Tätigkeitswillens in der BetrSt ist dem zuzurechnen.

Zur Beurteilung kann auch die unter Tz 1610ff erläuterte Rspr (s Urt des BFH v 26.02.1992, BStBl II 1997, 937) herangezogen werden. Die Regelung des § 15 Abs 1 Nr 2 EStG führt zwar grds nicht dazu, dass ein WG nach Art 10 Abs 7 DBA CH einer inl BetrSt zuzurechnen ist. Die tats Zugehörigkeit zu einer BetrSt wird jedoch bejaht, wenn ein funktionaler Zusammenhang zwischen Beteiligung und BetrSt besteht, so dass die Beteiligungserträge Nebenerträge der aktiven BetrSt-Tätigkeit darstellen.

UE dürfte dies bei einer Betriebsaufspaltung regelmäßig vorliegen.

Problematisch erscheint auch der Fall eine "gemischten" Besitz-GbR aus in- und ausl Gesellschaftern, wenn eine einheitliche unternehmerische Leitung erfolgt.

 

Tz. 1574

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

vorläufig frei

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