Tz. 1552

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Zur Vermeidung von St-Ausfällen infolge Nichtbesteuerung der stillen Reserven insbes im Beteiligungsfall soll § 50i Abs 1 EStG die Besteuerung stiller Reserven der im BV einer Pers-Ges iSd § 15 Abs 3 EStG (also sowohl gew infizierte als auch gew geprägte Gesellschaften) eingebrachten WG des BV oder Anteile iS des § 17 EStG auch bei nach dem Wegzug erfolgter Veräußerung oder Entnahme sicherstellen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung unterblieben ist. Dies auch dann, wenn der Veräußerer später iS eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ansässig ist und D nach dem eigentlich anzuwendenden DBA kein Besteuerungsrecht zustehen würde (s Art 13 Abs 5 OECD-MA). § 50i EStG überschreibt damit praktisch die abkommensrechtliche Beurteilung infolge der zwischenzeitlichen BFH-Rspr. Dies gilt auch für die lfd Eink der Pers-Ges.

Haupttatbestandsmerkmal ist, dass in der Vergangenheit, dh vor dem 29.06.2013, in den Anwendungsfällen (insbes Wegzugsfällen) die Besteuerung der stillen Reserven zu dem Zeitpunkt, zu dem nach der neuen BFH-Rspr eine Steuerentstrickung hätte eigentlich erfolgen müssen, im Hinblick auf die frühere Verw-Auff unterblieben ist.

 

Tz. 1553

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

§ 50i Abs 1 EStG soll für sog Altfälle sicherstellen, dass WG oder Anteile, die zum BV einer Pers-Ges iSd § 15 Abs 3 EStG gehören, im Zeitpunkt ihrer Veräußerung oder Entnahme durch den in einem DBA-Staat ansässigen Stpfl trotz entgegenstehender DBA-Vorschriften besteuert werden können. Das gilt entspr für die lfd Eink sowie für Fälle der Betriebsaufspaltung. § 50i Abs 2 EStG soll eigentlich verhindern, dass die Rechtsfolgen des § 50i Abs 1 EStG umgangen werden können, indem die vor dem 29.06.2013 übertragenen WG oder Anteile

Gegenstand von Umwandlungen und Einbringungen iSd § 1 UmwStG sind,
Gegenstand von Überführungen oder Übertragungen iSd § 6 Abs 3 oder Abs 5 EStG sind,
oder in Bezug auf die WG oder Anteile eine Nutzungsänderung stattfindet (Strukturwandel).

Der Wortlaut der Norm (Fassung 01.01.2014) ist aber sehr weit gefasst, s Tz 1557.

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