Tz. 1540

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Sämtliche Fallkonstellationen lassen sich auf die Grundfrage zurückführen, ob auch grenzüberschreitend eine innerstaatliche Qualifikation iSd § 15 Abs 3 EStG maßgebend ist, oder ob aufgrund des Abkommensvorrangs Regelungen zu den eigentlichen Aktivitäten (in den Bsp KapV, Grundstück-Eink, Beteiligungen) Vorrang genießen.

Nach den urspr Verw-Grds Pers-Ges (s Schr des BMF v 16.04.2010, BStBl I 2010, 354, insbes Rn 2.2.1) galten folgende Grundsätze:

Aus der Sicht D als Anwenderstaat gelten die Eink vermögensverwaltender, gew geprägter Pers-Ges (§ 15 Abs 3 Nr 2 EStG) als Unternehmens-Eink iSd Art 7 OECD-MA, soweit ein Abkommen keine ausdrückliche anderweitige Regelung enthält.
Es ist davon auszugehen, dass der Staat, in dem sich eine BetrSt der gew geprägten Pers-Ges befindet, die von der BetrSt erzielten Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aufgrund der BetrSt-Vorbehalte uneingeschr besteuern darf.
D ordnet hierbei auch Sondervergütungen (§ 15 Abs 1 Nr 2 EStG) dem OECD-Art über die Unternehmensgewinne zu (Art 7 OECD-MA), soweit ein DBA keine davon abweichende Regelung enthält.

Die Fin-Verw bezog sich insoweit auch auf den sog OECD-Pers-Ges-Bericht und dessen Übernahme in den OECD-MAK.

 

Tz. 1541

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Bei der Lösung oben genannter Fallgruppen in Tz 1537ff ist allerdings im Einzelfall auch detailliert die Folgeproblematik der Zuordnung und der BetrSt-Begr zu prüfen. Hierzu im Detail s Tz 1660.

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