Tz. 1534

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Gew geprägte Gesellschaften wurden in der Vergangenheit grenzüberschreitend vor allem dazu genutzt, Abschirmwirkungen aufzubauen:

 

Tz. 1535

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

a) Fallgruppe 1: Versuch der Umqualifizierung von stpfl Zinsen ua in freigestellte BetrSt-Eink
 

Beispiel 1:

Die inl A-GmbH ist Gesellschafter einer ausl Pers-Ges, die durch die Einschaltung einer Kpl-Geschäftsführungsgesellschaft gew geprägt iSd § 15 EStG ist. Die Tätigkeit der Gesellschaft beschr sich auf die Anlage von eigenem Vermögen (KapV und Grundbesitz).

A beantragt, die anteiligen Eink als BetrSt-Eink (gew Eink) nach dem DBA mit dem Sitzstaat der Gesellschaft freizustellen, obwohl der Sitzstaat die Eink nach seinem innerstaatlichen Recht als Grundstücks- bzw Kap-Eink zT nur mit einer niedrigen Quellen-St belegt.

Fraglich ist, ob allein durch die Einbringung von eigentlichen Anrechnungs-Eink (Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat D) in eine gew geprägte Gesellschaft die St-Freistellung für gew BetrSt-Eink erreicht werden kann.

 

Tz. 1336

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

b) Fallgruppe 2: Vermeidung der Anwendung des § 20 Abs 3 UmwStG 1995/Restriktionen der sperrfristbehafteten Anteile bei Umwandlung einer Pers-Ges mit beschr stpfl Gesellschaftern in eine Kap-Ges
 

Beispiel 2:

B ist in den NL ansässig und im Inl ua mit 100 % am Kommandit-Kap der inl B-KG beteiligt. Die stillen Reserven sind hoch.

B beabsichtigt seinen Gesellschaftsanteil gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine noch zu errichtende B-GmbH einzubringen und diese iSd angestrebten St-Neutralität des Einbringungsvorgangs zu veranlassen, das eingebrachte BV mit seinem Bw anzusetzen.

Lösung nach UmwStG 1995: Die B-GmbH hat das eingebrachte BV mit seinem Tw anzusetzen "wenn das Besteuerungsrecht der B-Rep D hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der dem Einbringenden gewährten Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist" (s § 20 Abs 3 UmwStG 1995).

Da Art 13 Abs 3 DBA Schweiz das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer im Vertragsstaat D ansässigen Kap-Ges dem Wohnsitzstaat des AE zuweist, ist damit das Besteuerungsrecht für den Gewinn aus einer Veräußerung der gewährten Gesellschaftsanteile ausgeschlossen.

Rechtsfolge ist, dass die aufnehmende Gesellschaft B-GmbH die eingebrachten KG-Anteile mit deren Tw anzusetzen hat und die angestrebte St-Neutralität des Einbringungsvorgangs damit für W nicht erreicht wird. Zu den Problemen im Hinblick auf die DMC-Entsch des EuGH, der Folge-Rspr des FG Hamburg sowie des BFH s Mitschke (IStR 2015, 521 und 974).

Lösung nach UmwStG 2006: Es entstehen sperrfristverhaftete Anteile, was die Gestaltungsfreiheit einer Weiterrealisierung innerhalb von sieben Jahren begrenzt.

Um diese unerwünschte Konsequenz zu vermeiden, beabsichtigt B eine iSd § 15 Abs 3 Nr 2 EStG gew geprägte inl GmbH & Co KG (Holding GmbH & Co KG) zu errichten und in diese seine Anteile an der KG zu Bw einzubringen. Anschließend soll die Holding GmbH & Co KG diese Anteile gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine von ihr errichtete GmbH einbringen.

Fraglich ist, ob mit der Vorschaltung einer gew geprägten Gesellschaft eine Besteuerungsfolge für PV (§ 17 EStG, § 20 Abs 3 UmwStG) umgangen werden kann.

 

Tz. 1537

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

c) Fallgruppe 3: Vermeidung einer Schlussbesteuerung bei einer Umwandlung mit Drittstaatsbeteiligten
 

Beispiel 3:

Der in der CH ansässige Unternehmer D betreibt in Freiburg ein Einzelunternehmen. Aufgrund der guten Geschäftsergebnisse besteuert er diesen Gewinn in D mit dem Spitzen-St-Satz (Besteuerungsrecht D nach Art 7 DBA Schweiz iVm § 49 Abs 1 Nr 2a EStG) obwohl die Gewinne fast nur reinvestiert werden. Der St-Berater prüft eine Umwandlung in eine GmbH um die StBelastung auf 30 % zu senken.

Er stellt allerdings fest, dass für einen in einem Drittstaat (hier CH) ansässigen Stpfl die Regelungen einer Bw-Einbringung nach § 20 UmwStG nicht anwendbar sind (§§ 1, 2 UmwStG 1996; s Tz 161ff zu § 1 UmwStG).

Er prüft deshalb, ob nicht in einem ersten Schritt das Einzelunternehmen in eine GmbH & Co eingebracht/umgewandelt werden soll. Bei der späteren Einbringung in eine GmbH wären die neuen GmbH-Anteile st-verstrickt (§ 1 Abs 4 Nr 2 b UmwStG iV mit § 49 Abs 1 Nr 2a EStG).

 

Tz. 1538

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

d) Fallgruppe 4: Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG durch vorherige Einbringung der wes Beteiligung in eine gew geprägte Pers-Ges
 

Beispiel 4:

C war bislang alleiniger Ges-GF der C-GmbH. Er beabsichtigt seinen Wohnsitz in die CH zu verlegen. Im Hinblick auf die in den GmbH Anteilen enthaltenen stillen Reserven von mehren Mio EUR sollen zur Vermeidung der Anwendung des § 6 AStG vor dem Wegzug folgende Maßnahmen ergriffen werden:

a) C vermietet an die GmbH eine in Bau befindliche Halle, die auf die Bedürfnisse der GmbH zugeschnitten ist;
b) es erfolgt eine Beteiligung der minderjährigen Kinder sowohl an der GmbH als auch am Grundstück;
c) die Grundstücks-GbR wird in...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge